Abfindung – Wie wird sie berechnet?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Thema Abfindung spielt gerade im Zusammenhang mit Kündigungen und Aufhebungsverträgen eine wichtige Rolle. Einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf diesen „Bonus“ haben Arbeitnehmer nicht bzw. nur in Einzelfällen.

Welche Grundsätze gelten in diesem Zusammenhang? Wie hoch fällt eine Abfindung allgemein aus? Fragen, die jeden Beschäftigten interessieren. Und die immer noch für Verwirrung sorgen.

Abfindungsrechner

Die Abfindung: Was müssen Beschäftigte wissen?

Im deutschen Arbeitsrecht bzw. den Rechtsverordnungen zum Kündigungsschutz existiert kein pauschaler Anspruch auf Abfindungen.

Nur in Einzelfällen kann der Beschäftigte einen Rechtsanspruch durchsetzen – etwa im Fall betriebsbedingter Kündigung. Hier sieht der Gesetzgeber für das Verstreichenlassen der Kündigungsschutzklagefrist in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Abfindungsanspruch vor.

Darüber hinaus können:

  • Tarifverträge
  • Sozialpläne
  • Urteile zum Nachteilsausgleich
  • Auflösungsurteile oder
  • Vergleiche zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen

zur Zahlung einer Abfindung führen. Besonders im Rahmen eines Aufhebungsvertrags sind Abfindungen ein Mittel, um dem Beschäftigten die Unterschrift „schmackhaft“ zu machen.

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Die Höhe der Abfindung

Grundsätzlich gelten für die Berechnung der Abfindungshöhe keine starren Regelungen. Aber: Aus dem Kündigungsschutzgesetz lassen sich zumindest Richtlinien ableiten. § 1a KSchG sieht je Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt vor – aber eben nur für die betriebsbedingte Kündigung.

Gerichte, welche die Unrechtmäßigkeit einer Kündigung feststellen, dürfen Abfindungen bis 12 Monatsgehälter festlegen.

Generell sollte in die Berechnung der Abfindungshöhe die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Chance auf einen neuen Job einfließen, weshalb die Grenzen fließend sind. Arbeitsrechtler halten daher auch Abfindungen von einem Monatsgehalt je Betriebsjahr durchaus für realistisch.

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Die Abfindung in der Steuer

Einkünfte unterliegen in Deutschland der Steuer – genauer der Einkommenssteuerpflicht.

Das Problem: Durch die Zusammenballung höherer Einkünfte steigt die Progression in der Steuer. Denn seit einigen Jahren sind Abfindungen in der Steuer nicht mehr begünstigt, sondern müssen voll versteuert werden.

Betroffene können allerdings ein As aus dem Ärmel ziehen – durch die Fünftelregelung. Hierbei wird die Abfindungssumme durch fünf geteilt und ein Fünftel auf das Einkommen ohne Abfindung aufgeschlagen.

Für die Steuer wird anschließend die Differenz gebildet (Abfindungseinkommen minus Einkommen ohne Abfindungen). Die mit dem Faktor 5 multiplizierte Differenz ergibt den Steuerabzug für die Abfindungszahlung.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - Außerordentliche Einkünfte
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)§ 24
  3. Bundesministerium der Justiz: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

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