Welche Regeln gelten für die Abfindung bei Kündigung?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer seine Kündigung erhält, befindet sich in der wenig komfortablen Situation, dass er künftig vom Arbeitslosengeld leben muss.

Oft wird eine Abfindung gezahlt, aber längst nicht immer. Man sollte die entsprechenden Regeln allerdings kennen, um sich nicht vom Arbeitgeber übervorteilen zu lassen.

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Wann hat man bei Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

In folgenden Fällen hat man immer einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung:

  • Die Kündigung ist betriebsbedingt
  • Der Tarifvertrag sieht entsprechende Zahlungen vor
  • Der Arbeitsvertrag sieht eine entsprechende Zahlung vor
  • Auf Wunsch des Arbeitgebers soll ein Arbeitsvertrag vor Ablauf gekündigt werden
  • Die ausgesprochene Kündigung war z.B. aufgrund eines Formfehlers rechtlich unwirksam

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass man keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, wenn der Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt wurde und weder dieses Dokument noch der Tarifvertrag einen entsprechenden Passus beinhalten.

Niemals Anspruch auf eine entsprechende Zahlung besteht dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat.

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Wie wird die Abfindung bei Kündigung versteuert?

Hierfür wird die sogenannte Fünftelregelung herangezogen. Von der Zahlung wird als Steuer die fünffache Differenz zwischen der Lohnsteuer mit Abfindungszahlung und der ohne den entsprechenden Wert abgezogen.

Dies klingt beim ersten Lesen zwar ausgesprochen schwierig, ist faktisch aber sehr leicht. Ein wichtiger Tipp: Aufgrund der Steuer macht es oft Sinn, eine niedrigere Abfindung zu akzeptieren.

Da deren Höhe zumeist frei verhandelt wird, sollte man vor den Gesprächen mit dem Arbeitgeber einen Abfindungsrechner einsetzen und verschiedene Varianten simulieren. Um so herauszufinden, wann man den größten finanziellen Vorteil hat.

Welche Einfluss hat die Abfindung bei Kündigung auf das ALG I?

Erst einmal hat die Abfindungszahlung keinerlei Einfluss auf das Arbeitslosengeld. Weder erlischt der Anspruch auf das ALG I noch beeinflusst die Einmalzahlung dessen Höhe.

Einzige Ausnahme: Wurde Vertrag vor Ablauf der Kündigungsfrist gelöst, hat man erst einen Anspruch auf das Arbeitsgeld, wenn der Zeitpunkt der regulären Frist erreicht wurde. Bis dahin muss man also von der Abfindung leben. Versteht man sich gut mit seinem Arbeitgeber, kann man versuchen, dass die Abfindungszahlung auf die letzten Gehälter umgelegt wird. In diesem Fall erhöhen sich die Netto-Bezüge, wodurch sich auch das ALG I erhöht.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - Außerordentliche Einkünfte
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 24
  3. Bundesagentur für Arbeit: Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  4. Bundesministerium der Justiz: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
  5. Bundesministerium der Justiz: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

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