Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld - oft heikel

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Aufhebungsvertrag zieht recht häufig eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nach sich. Als Arbeitnehmer sollte man einen solchen also nicht unüberlegt unterzeichnen.

Gerade der Arbeitnehmer benötigt meist qualifizierten Rechtsrat und einen klaren Kopf, bevor er seine Unterschrift unter eine solche Vereinbarung setzt, um sich dieser rechtlichen Folge nicht unwissentlich auszusetzen.

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Der Aufhebungsvertrag sperrt das Arbeitslosengeld nicht zwingend

Aufhebungsverträge bedingen Sperrzeiten für sozialversicherungsrechtliche Leistungen, wenn der Betroffene keinen wichtigen Grund zum Abschluss der Aufhebungsvereinbarung hatte.

Die rechtliche Bewertung entspricht derjenigen bei der Eigenkündigung und stellt strenge Anforderungen an diesen wichtigen Grund und auch an die formelle Gestaltung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

  • Ein wichtiger Grund ist etwa dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte auch ohne Aufhebungsvereinbarung sicher mit einer betriebsbedingten Kündigung zu rechnen hat.

Dabei reicht es jedoch nicht, dass die Beteiligten diesen Fakt als mögliches ungeschriebenes Motiv bei Abschluss der Vereinbarung für sich behalten, sondern die Tatsache muss deutlich im Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung zum Ausdruck kommen. Auch weitere Formalien sind zu beachten.

Besonders hart kann es Arbeitnehmer treffen, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als zwölf Monate haben.

In diesem Fall kann die Sperrzeit ein Viertel der gesamten Anspruchsdauer betragen, was zwölf Wochen überschreitet. Dies sollten ältere Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Bezugsdauer von Arbeitslosengeld über 24 Monate ganz besonders beachten.

Zwar müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf mögliche Sperrzeiten hinweisen, die meisten von ihnen sind jedoch mit den Feinheiten der komplexen Problematik wenig vertraut. Verhandeln die Parteien also auf Augenhöhe über einen Aufhebungsvertrag miteinander, so ist anwaltliche Begleitung bei der Ausgestaltung des Dokuments unabdingbar, um dem Arbeitnehmer die Sperrzeit zu ersparen.

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Ein qualifizierter Aufhebungsvertrag

Wird eine Aufhebungsvereinbarung entsprechend rechtlich fachmännisch gestaltet, kann damit eine Sperrung des Arbeitslosengeldes vermieden werden.

Dabei wird auch der Kontakt zur Agentur für Arbeit gesucht, um bereits im Vorfeld sicherzustellen, dass der Wortlaut des Dokuments dies gewährleistet.

  • Besondere Beachtung sollten auch die Einhaltung von Kündigungsfristen sowie die Höhe der Abfindung finden. Im Regelfall wird nur eine sogenannte Korridorabfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr akzeptiert.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Ruhen bei Sperrzeit
  2. Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen - Arbeitslosengeld - Ruhen bei Sperrzeit

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