Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer im Alltag seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, hat in Deutschland Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Stellvertretend in Bevölkerung oft einfach als Hartz IV bezeichnet, verbirgt sich dahinter ein Kanon unterschiedlicher Leistungsbausteine.

Dazu gehört die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wer hat Anspruch darauf? Mit welchen Leistungen können Betroffene rechnen? Und wo wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung konkret beantragt?

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Grundsicherungsleistungen: Die verschiedenen Leistungsbausteine

Betrachtet man das Thema Grundsicherung bzw. die Sicherung des Existenzminimums, tauchen vier wesentliche Leistungselemente auf, und zwar:

  • Grundsicherung wegen Rente/ bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ALG II (Arbeitslosengeld II)
  • Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige hilfebedürftige Personen in einer ALG II-Bedarfsgemeinschaft)

Alle vier Bereiche werden unter dem Begriff der Sozialhilfe zusammengefasst, für die sich in jüngerer Vergangenheit auch der allgemeine Begriff der Grundsicherungsleistungen eingebürgert hat.

Der Kerngedanke ist eine bedarfsgerechte Sicherung des Lebensunterhalts. Finanziert aus Steuermitteln, richten sich die einzelnen Leistungselemente an verschiedene Personengruppen.

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Grundsicherung wegen Rente statt Hartz IV

Ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zwischen ALG II/ Hartz IV und der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung ist der berechtigte Personenkreis.

Arbeitslosengeld II ist für Betroffene vorgesehen, die erwerbsfähig sind – also dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Soziale Hilfe kann aber auch nach dem Eintritt in die Rente oder bei fehlender Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit erforderlich sein. Ausschlaggebend ist § 41 ff. SGB XII.

Dabei orientieren sich die Leistungen in der Grundsicherung wegen Rente an jenen, die das SGB allgemein für Hilfe zum Lebensunterhalt vorsieht.

Dazu gehören:

  • Ein Regelsatz von 399 Euro (gilt seit Januar 2015)
  • Aufwendungen für Unterkunft/ Heizung
  • Die Deckung von Mehrbedarf

Im Hinblick auf das Alter der Betroffenen bzw. die Tatsache der Erwerbsverminderung wird letztgenannter Punkt mit hoher Wahrscheinlichkeit Gesundheitsleistungen umfassen.

Aber auch andere Hilfen können im Einzelfall bei Grundsicherung wegen Erwerbsminderung oder Rente in Anspruch genommen werden.

  • Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit muss keinen Anspruch auslösen. § 41 Abs. 4 SGB XII versagt Leistungen, wenn innerhalb von zehn Jahren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit den Anspruch herbeigeführt haben.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  2. Deutsche Rentenversicherung: Die Grundsicherung für Bedürftige

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