Aufwendungen für die Berufsausbildung im ESt 1A

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer Kosten für die Berufsausbildung hat, darf diese als besondere Aufwendungen im ESt 1A Mantelbogen der Steuererklärung vermerken.

Sie sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Allerdings dürfen maximal 6.000 Euro pro Jahr abgezogen werden.

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Welche Ausgaben sind abzugsfähig?

Der Gesetzgeber und die Gerichte haben den Spielraum dafür, welche Kosten als Aufwendungen in der Steuererklärung abzugsfähig sind, bewusst weit gefasst.

Mit dem Steuerfreibetragrechner kann schnell und einfach berechnet werden, wie viel vom Gehalt, unter Berücksichtigung des Studentenfreibetrags, versteuert werden muss. Einfach den Grundfreibetrag auswählen und jährliches Bruttoeinkommen eintippen.
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Steuerfreibetrag Rechner

Zu diesen zählen:

  • Gebühren für die Schule, das Studium und die Universität
  • Aufwendungen für Arbeitsmaterialien bis zu 410 Euro netto
  • Ausgaben für Repetitorien
  • Gebühren für Prüfungen
  • Kosten für fachbezogene Literatur sowie sonstige Lernmittel
  • Ausgaben für die Fahrten und dem Ort der Berufsausbildung: 30 Cent pro Kilometer
  • Zusätzlich Ausgaben aufgrund einer auswärtigen Unterbringung
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, sofern den Mittelpunkt der Ausbildungstätigkeit darstellt
  • Aufwendungen für die Fahrten zu privaten Lerngruppen
  • Kosten für berufliche bedingte Sprachkurse
  • Zinsen für Darlehen, die aufgrund der Berufsausbildung aufgenommen wurden
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Sonderfall Semesterbeiträge

Einen Sonderfall stellen die Semesterbeiträge dar. Bei diesen ist momentan noch nicht geklärt, ob sie abzugsfähig sind oder nicht.

Es findet sich diesbezüglich in der Fachliteratur sowie in den Gesetzen keine Angabe.

Eintragen sollte man sie jedoch auf jeden Fall, denn nach dem Kindergeldrecht ist der Verwaltungskostenbeitrag der Semesterbeiträge dort zu berücksichtigen.

Gerichtlich wird man deshalb wohl zu der Entscheidung kommen, dass dies deshalb auch für die Aufwendungen für die berufliche Ausbildung gelten muss.

Kostengrenze

Die Kostengrenze von 6000 Euro gilt erst seit 2012. Zuvor durften maximal Ausgaben in der Höhe von 4000 Euro auf diese Weise als besondere Aufwendungen geltend gemacht werden.

Dies hat mit einer gesetzlichen Änderung zu tun: Seit 2012 dürfen die Kosten für ein Studium nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden und sollten deshalb verstärkt unter den Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Kosten als Werbungskosten absetzen

  • Eine erstmalige Ausbildung
  • Ein Erststudium

Macht man eine zweite Ausbildung oder absolviert man ein weiteres Studium, so können die Ausgaben hierfür nicht geltend gemacht werden.

Anders ist es, wenn man nach der Ausbildung noch ein Studium macht. Die entsprechenden Aufwendungen können sehr wohl angegeben werden.

Weiterbildungen sind Werbungskosten

Eine erstmalige Ausbildung sowie ein Erststudium sind keine Weiterbildung bzw. Fortbildung. In der Folge dürfen diese in der Steuererklärung nicht unter den Sonderausgaben vermerkt werden. Sie sind allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, insofern sie eine Basis für neue Berufsfelder legen.

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Dieser Ausdruck wurde von den Gerichten sehr weit interpretiert: Es spielt demnach keine Rolle, wann (vor dem Beruf, währenddessen) oder welcher Art die Fort- oder Weiterbildung ist.

Solange ein erkennbarer Zusammenhang mit dem beruflichen Fortkommen besteht, dürfen die Aufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)
  2. Bundesministerium der Justiz: § 10 Sonderkosten (EStG)

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Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


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