Eigenbeleg ersetzt eine fehlende Quittung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Eigenbeleg ersetzt eine Quittung oder Rechnung, um eine Ausgabe für die Einkommensteuererklärung nachweisen zu können.
Das Finanzamt akzeptiert unter bestimmten Umständen den selbst erstellten Nachweis. Dazu müssen einige Richtlinien beachtet werden.

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Was ist ein Eigenbeleg?

Ein Eigenbeleg ist ein selbst ausgestelltes Schriftstück, das eine Ausgabe bezeugt. Es handelt sich also nicht um eine ordentliche Rechnung, kann aber durchaus beim Finanzamt anerkannt werden. Wenn eine Quittung fehlt, kann man trotzdem erreichen, dass eine Ausgabe die Höhe der Einkommensteuer mindert.

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Um eine Quittung durch einen Eigenbeleg zu ersetzen, muss dieser Beleg bestimmte Angaben erhalten.

Angaben, die auf den Eigenbeleg gehören:

  • Zahlungsempfänger mit Anschrift
  • Art der Ausgaben
  • Höhe der anfallenden Kosten
  • Datum
  • eigene Unterschrift
  • Begründung
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Wann reicht man einen Eigenbeleg ein?

Gerade in der Gastronomie oder aber auch beim parken kann es immer wieder mal vorkommen, dass keine ordentliche Rechnung ausgestellt wird. Auch Kosten für den Kopierer, die Kantine oder Trinkgeld können nicht immer durch eine Quittung belegt werden.

Das Finanzamt akzeptiert meistens nur dann selbst ausgestellte Belege, wenn sie für Kosten ausgestellt worden, bei denen keine ordentliche Quittung ausgegeben wird oder wenn die originalen Belege verloren oder gestohlen wurden. In jedem Fall sollte man möglichst viele Informationen sowie eine ordentliche Begründung liefern, wieso dieser Beleg selbst verfasst werden musste. Denn letzten Endes ist das Finanzamt bei der Prüfung einer Steuererklärung nicht verpflichtet, einen Eigenbeleg anzuerkennen.

  • Die Anerkennung eines Eigenbelegs erfolgt nur auf vollkommener Kulanz der einzelnen Finanzämter. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch darauf.

Die Möglichkeit des Eigenbelegs sollte bei Notwendigkeit genutzt werden. Auch wenn das Finanzamt diesen nur anteilig anerkennen sollte, so ist dies immer noch besser als keine Ersparnis.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff

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