Einkommensersatzleistungen - Die steuerfreie Steuererhöhung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer an seiner Steuererklärung arbeitet, wird dazu aufgefordert, möglicherweise bezogene Einkommensersatzleistungen zu vermerken. Dabei kommt es häufig zu fehlerhaften Eintragungen, da diese oft mit Lohnersatzleistungen gleichgesetzt werden.

Arbeitslos gewordene Arbeitnehmer vermerken hier z.B. immer wieder fälschlicherweise ihr Arbeitslosengeld.

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Was sind Einkommensersatzleistungen?

Einkommensersatzleistungen werden auch als Entgeltersatzleistungen bezeichnet. Sie werden nicht nur an Arbeitnehmer, sondern auch auch an Gewerbetreibende, Landwirte sowie Freiberufler gezahlt.

Die rechtliche Grundlage ist § 32b Absatz 1 EStG. Klassische Einkommensersatzleistungen sind:

  • Mutterschaftsgeld, Elterngeld (Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz)
  • Krankengeld (Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung)
  • Beihilfen für Künstler (Leistungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz)

Bei Einkommensersatzleistungen handelt es sich also stets um einen Ausgleich für das eigene Einkommen, wenn der Staat es entweder nicht wünschenswert findet, dass der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitet (Elterngeld) oder dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Die Grundlage, um eigenes Einkommen zu erwirtschaften, besteht jedoch weiterhin und kann zu einem späteren Zeitpunkt wieder genutzt werden.

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Unterschied: Einkommensersatzleistungen und Lohnersatzleistungen

Dies ist zugleich auch der gewichtige Unterschied zu Lohnersatzleistungen. Diese sind zum einen ausnahmslos auf Arbeitnehmer beschränkt, da nur diese einen Lohn erhalten. Zum anderen kann beim Bezug von Lohnersatzleistungen die Grundlage für ein eigenes Einkommen verloren sein.

Zu diesen zählen nämlich auch:

  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitslosenhilfe
  • Kurzarbeitergeld
  • Winterausfallgeld
  • Insolvenzgeld
  • Verdienstausfallentschädigungen
  • Aufstockungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Alterszeitzuschläge nach den Besoldungsgesetzen

Lohnersatzleistungen werden deshalb in der Steuererklärung in der Anlage N, die sich um nichtselbständige Einkünfte dreht, vermerkt. Arbeitnehmer lassen also die Felder über Einkommensersatzleistungen frei.

Die steuerfreie Steuererhöhung

Einkommensersatzleistungen sind ebenso wie Lohnersatzleistungen ein steuerfreies Einkommen. Allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Dies bedeutet, sie erhöhen möglicherweise den Steuersatz, nicht aber die Summe des zu versteuernden Einkommens. Der Progessionsvorbehalt spielt sehr häufig beim Elterngeld eine entscheidende Rolle.

  • Ein Mann verdient 26.000 Euro Brutto pro Jahr. Er und seine Frau bekommen ein Kind und er geht in die Elternzeit. Er erhält 6000 Euro Elterngeld, da er sich die meiste Zeit um den Nachwuchs kümmert. Sein eigentlicher Steuersatz lag für die 26.000 Euro bei 17,2 Prozent.

Durch den Progressionsvorbehalt müssen diese aber nun so versteuert werden, als hätte er Einkünfte von 32.000 Euro (26.000 Euro Einkommen + 6000 Euro Elterngeld) gehabt. Sein Steuersatz steigt durch den Progressionsvorbehalt deshalb auf 19,8 Prozent. Die Belastung nimmt zu.

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Der Progressionsvorbehalt bei den Ersatzleistungen bewirkt auch, dass Einkünfte versteuert werden müssen, die ansonsten unter dem Grundfreibetrag gelegen hätten. Einzige Ausnahme: Bleiben diese auch mit den Ersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag, gibt es keine Steuerpflicht.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz - Progressionsvorbehalt

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