Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Übersetzt bedeuten steuerliche Werbungskosten all jene Aufwendungen, die zur Erzielung oder zum Erhalt von Einnahmen erforderlich sind. In der Steuererklärung werden als Werbungskosten also alle Kosten angegeben, die man für die Arbeit selbst aufbringt.

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Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten sind steuerlich absetzbar. Damit genau erfasst werden kann, was zu den Werbungskosten gehört, gibt es hier eine Übersicht der häufigsten Werbungskosten. Im Einkommensteuergesetz befasst sich §9 mit den Werbungskosten und §9a mit dem Pauschbetrag zu den Werbungskosten.

  • Fahrtkosten zur Arbeitsstätte,
  • Büromaterialien,
  • Mitgliedsbeiträge bei Berufsverbänden,
  • Fachliteratur,
  • Kosten für das Girokonto,
  • doppelte Haushaltsführung,
  • Berufskleidung
  • Bewerbungskosten oder
  • Fortbildungskosten.
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Die Werbungskosten Pauschale

Wer eine Einkommensteuererklärung abgeben muss oder möchte, kommt um die Werbungskosten nicht herum. Dabei sind Werbungskosten von 1000 € pro Jahr bereits pauschal in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet, sodass der Arbeitnehmer diese nicht erklären muss. Im Gegenzug bedeutet dies, dass, wenn er weitere Werbungskosten geltend machen möchte, er erst mal mehr als 1000 € Werbungskosten pro Jahr überschreiten muss.

WerbungskostenBemerkungen
Fahrten zur Arbeit30 Cent bis 20 Kilometer/ 35 Cent ab dem 21. Kilometer pro Kilometer absetzbar: pauschal allerdings maximal 4500 Euro (bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel).
Berufsverbands- und GewerkschaftsbeitragVoll absetzbar.
Aufwendungen für ArbeitsmittelPro Arbeitsmittel bzw. Möbelstück liegt der Höchstbetrag der Absetzung bei 410 Euro plus Mehrwertsteuer.
Aufwendungen für ein häusliches ArbeitszimmerMaximal 1250 Euro.
Fortbildungskosten (NICHT: Ausbildungskosten)Wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit besteht, voll absetzbar.
Weitere WerbungskostenZ.B. Telefon, Fax, etc. - über Anlagen und Bescheinigungen nachweisen.
Berufliche ReisekostenEntstehen bei einer beruflichen Reise notwendige Mehrkosten, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden, sind diese absetzbar.

Werbungskosten-Rechner

Werbungskostenrechner


Die Summe der Werbungskosten beinhaltet bereits die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro, die das Finanzamt bei der Berechnung automatisch berücksichtigt.

Die wichtigsten Werbungskosten sind immer noch die Fahrtkosten. Zunächst Pendlerpauschale berechnen und dann unten eintragen
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Zuerst Pendlerpauschale berechnen!

Werbungskosten in der Steuererklärung

Anlage N – Seite 2: Werbungskosten

Steuererklärungspflichtige, die keinen Arbeitslohn erzielen, aber bereits Ausgaben für den künftigen Job tätigen, sollten diese in Anlage N, Seite 2 eintragen. Diese Ausgaben können Bewerbungskosten umfassen, aber auch Fortbildungskosten bzw. Kosten für Qualifizierungs- und Weiterbildungslehrgänge. Die Werbungskosten können mit den positiven Einkünften des Ehepartners verrechnet werden.

Werbungskosten müssen in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Das Formular der Anlage N kann hier als PDF zum Ausfüllen heruntergeladen werden.
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PDF herunterladen!

Fahrtkosten zur Arbeit von der Steuer absetzen

Wege zur Arbeit: Steuererklärung Anlage N Zeile 31-39

Als ersten Posten sind die Wege zur Arbeit, also zwischen  Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte, einzutragen. Hier wird eingetragen, wie die Arbeitsstätte erreicht worden ist:

Außerdem muss eingetragen werden, wie viele Tage im Jahr bei der regelmäßigen Arbeitsstätte gearbeitet wurden.

  • Pauschal können 30 Cent pro Entfernungskilometer bis 20 Kilometer abgesetzt werden. Bei einer 5-Tage Woche erkennt das Finanzamt 220 bis 230 Fahrten an. Bei einer 6-Tage Woche können sogar 260 bis 280 Fahrten abgesetzt werden – ohne Urlaubs- und Krankheitstage. Sollte man 50 Kilometer zurücklegen, so kann mit einem Abzugsbetrag von 3450 Euro gerechnet werden. Dieser errechnet sich aus den 230 Tagen x 0,3 Eur x 50 km)

Die Pendlerpauschale gilt übrigens für alle Arbeitnehmer – unabhängig welches Verkehrsmittel benutzt wird. Egal, ob

  • Pkw
  • Bus
  • Zug
  • Öffentliche Verkehrsmittel
  • zu Fuß
  • oder Fahrrad

alle werden gleich behandelt.

  • Auch Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft können die Arbeitswege geltend machen. Als Mitfahrer darf man maximal 4500 Euro pro Jahr absetzen.

Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Auto zur Arbeit fahren, dürfen unbegrenzt Kosten geltend machen. Hierfür wird als Nachweis der Kilometerstand vom Anfang und Ende des Jahres genommen. Diesen sollte eine Werkstatt dokumentieren. Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln werden die tatsächlichen Kosten anerkannt, wenn diese höher als die Entfernungspauschale liegen.

  • Arbeitnehmer sollten immer die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wählen. Das Finanzamt erkennt längere Strecken nur an, wenn diese verkehrsgünstiger sind. Zeitersparnis ist hier kein Faktor.

Sollte einmal das eigene Auto kaputt und ein Taxi notwendig sein, so werden die Kosten für das Taxi vom Fiskus akzeptiert, solange diese Taxifahrt nur „gelegentlich“ vorkommen.

Beiträge zu Berufsverbänden: Zeile 40 in der Anlage N

Wer Mitglied in einem Berufsverband ist, kann den Gewerkschaftsbeitrag in Zeile 40 eintragen und absetzen. Aufwendungen, die im Rahmen einer Tätigkeit für den Berufsverband entstanden sind, können übrigens auch als Werbungskosten abgesetzt werden.

Arbeitsmittel: Zeile 41-42 in der Steuererklärung

Kosten für Arbeitsmittel werden in den Zeilen 41 bis 42 abgegeben. Diese Kosten können zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur sein. Wenn ein Arbeitszimmer nicht absetzbar ist, können zumindest einzelne Gegenstände abgesetzt werden, die für berufliche Zwecke verwendet werden. Dies gilt zum Beispiel für:

  • Schreibtisch
  • Stuhl
  • Lampe
  • Bücherregal
  • Beistelltisch
  • Computertisch für den Arbeitscomputer

Der Ort an dem sich die Gegenstände befinden, ist dabei egal. Diese Einrichtungsgegenstände können sofort geltend gemacht werden, sofern der Kaufpreis Brutto nicht höher als 487,90 Euro betrug. Sollten die Anschaffungskosten über diesem Betrag liegen, so kann man diese als Werbungskosten ansetzen. Dafür sollte allerdings eine separate Aufstellung erfolgen.

Bei den Werbungskosten gilt die sogenannte Nichtbestandungsgrenze der Finanzämter. Diese verzichten nämlich auf eine Prüfung der Belege, wenn der Ansatz der Werbungskosten für die Arbeitsmittel weniger als 100 Euro beträgt.

Arbeitszimmer in Zeile 43 von der Steuer absetzen

Seit 2010 gilt das Arbeitszimmer wieder als absetzbar. Dies wurde im Jahressteuergesetz 2010 geregelt. Dadurch können bis zu 1.250 Euro in der Steuererklärung geltend gemacht werden – allerdings nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In welchem Umfang ein Arbeitszimmer genutzt wird, ist irrelevant.

Fortbildungskosten als Werbungskosten in Zeile 44

Kosten für Ausbildung und Fortbildung sind steuerlich absetzbar. Hier gelten folgende Regelungen: Eine Fortbildung liegt vor, wenn eine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf erfolgt und sie der Förderung des ausgeübten Berufes dient.

  • Ausbildungskosten sind keine Fortbildungskosten, sondern gelten als Sonderausgaben, die nur als solche abziehbar sind.

Weitere Werbungskosten: Zeile 45-48

In den Zeilen 45 bis 48 können weitere Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit angegeben werden.

Weitere Werbungskosten sind:

  • Kontoführungsgebühren
  • Kosten für Telekommunikation (Telefon, Handy, Fax, Internet)
  • Bewerbungskosten (Post, Papier, Drucker)
  • Stelleninserate

Ebenso können hier die Kosten für einen berufsbedingten Umzug aufgeführt und der Umzug dadurch steuerlich abgesetzt werden.

Reisekosten als Werbungskosten absetzen in Zeile 49-57

Sollte der Arbeitgeber die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nicht absetzen, so sollte die Differenz in der Steuererklärung angegeben werden. Das Finanzamt beteiligt sich auf diese Weise an den Reisekosten, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Diese Reisekosten sollten in die Zeilen 49 bis 57 eingetragen werden.

Als Reisekosten gelten:

  • Fahrtkosten
  • Übernachtungskosten
  • Reisenebenkosten
  • Parkgebühren
  • Mautgebühren
  • Autobahngebühren
  • Fährgebühren
  • Auslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck
  • Berufliche Telefonate
  • Eintrittsgelder für berufliche Veranstaltungen
  • Beiträge für eine Reisegepäck- und Unfallversicherung
  • Unfallschäden bei Auswärtstätigkeit
  • Schäden durch Diebstahl

Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz §9 Werbungskosten

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Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


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