Schenkungsvertrag - was ist zu beachten?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer etwas Gutes tun will, verschenkt einen Teil seines Vermögens. Und hofft darauf, dass die Schenkung ihr Ziel erreicht.

Allerdings sieht die Praxis oft anders aus. Neben den Finanzämtern, die eine Schenkung sehr genau beobachten, muss man beim Schenkungsvertrag schnell mit dem Neidfaktor rechnen.

Wie gestaltet man als schenkende Person einen Schenkungsvertrag richtig? Was ist hinsichtlich der Erbschaftssteuer zu berücksichtigen? Gerade das Finanzamt kann der so penibel vorbereiteten Schenkung schnell Probleme bereiten.

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Allgemeines zum Schenkungsvertrag

In der Rechtswissenschaft liegt eine Schenkung immer dann vor, wenn einer der Beteiligten eine Leistung ohne Gegenleistung erbringt. Handelt es sich um einen Geburtstag oder Weihnachten, ist die Rede von Handschenkungen.

Geht es um größere Vermögen oder gar Immobilien, kommt der Schenkungsvertrag ins Spiel. Dieser sichert dem Beschenkten eine Leistung rechtsverbindlich zu. Nutzt man den Schenkungsvertrag richtig, lässt sich damit die Erbschaftssteuer umgehen. Fehler werden allerdings schnell teuer.

  • Eltern reichen per Schenkungsvertrag das Eigenheim an die Kinder weiter. Liegt der Immobilienwert unter 400.000 Euro, fällt keine Steuer an. Versterben die Eltern innerhalb von zehn Jahren und geht dann noch Geldvermögen an den Nachwuchs, werden die Summen zusammengerechnet – es droht die Erbschaftssteuer.

Über einen Schenkungsvertrag werden zuerst Teile des Geldvermögens weitergereicht. Die Immobilie fällt dem Nachlass zu und wird anschließend von den Kindern zu Wohnzwecken genutzt. In dieser Konstellation bleibt Wohnraum bis 200 qm von der Erbschaftssteuer verschont.

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Schenkungsverträge Pflichtansprüche

Als Schenker muss man mit Neid rechnen. Besonders, wenn Eltern ihr Vermögen per Schenkungsvertrag einseitig verteilen, wird nicht nur die Erbschaftssteuer schnell ein Problem.

Soll mit der Schenkung die Gleichverteilung der Erbmasse an alle Kinder verhindert werden, kann zudem der Pflichtteilsergänzungsanspruch zum Problem werden.

Im Erbfall muss der Beschenkte die Pflichtteilsansprüche der Geschwisterkinder befriedigen, was – je nach Umfang der Schenkung – eine erhebliche Summe erreichen kann.

Aber: Dieser Anspruch verfällt für Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Zu Lebzeiten lässt sich mit dem Schenkungsvertrag die Erbschaftssteuer verkürzen. Um zu verhindern, dass andere – durch den Tod des Beschenkten oder Insolvenz – Zugriff auf die Schenkung haben, sollte für diese Fälle eine Rückübertragung in den Vertrag eingebaut werden.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundeszentrale für politsche Bildung (bpb): Erbrecht

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