Das Formular für den Freistellungsauftrag

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer die direkte Steuerpflicht auf Kapitalerträge umgehen möchte, muss dafür einen Freistellungsauftrag erteilen.

Dieser Auftrag ist an die Bank zu richten. Damit der gesamte Prozess einfach, schnell und direkt geht, kann man ein einfaches Formular ausfüllen, das der Staat zu diesem Zweck konzipiert hat. Alternativ kann man auch ein eigenes Schriftstück aufsetzen.

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Wo findet man das Formular für den Freistellungsauftrag?

Alle Banken verfügen über ein entsprechendes Dokument. Oft bieten sie es über ihre Internetpräsenz direkt zum Download an. Alternativ kann man sich an ein Finanzamt wenden.

Wie erstellt man das Formular für den Freistellungsauftrag?

Es ist nicht zwingend notwendig, den amtlichen Vordruck zu nutzen. Das Schriftstück kann auch selbst aufgesetzt werden, muss dabei aber die folgenden Punkte beinhalten:

  • Name, Anschrift und Steuer-ID des Auftraggebers (aller Auftraggeber bei gemeinsamer Veranlagung)
  • Name und Anschrift des Instituts, dem der Auftrag erteilt wird
  • Höhe des Auftrags (in der Regel deckeln Anleger beim Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro und führen für die weiteren Kapitalerträge die Abgeltungssteuer direkt ab)
  • Zeitraum, für den der Auftrag gelten soll
  • Einverständniserklärung, dass die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden dürfen
  • Die allgemeine Rechtsbelehrung für den Auftrag (hier macht eine Übernahme von einem der Vordrucke Sinn, um keine wichtige Klausel zu vergessen)
  • Datum, Ort und Unterschrift von allen Personen, die den Auftrag erteilen
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Was ist bei einem eigenen Formular noch zu bedenken?

Die Banken tun dies in der Regel von alleine, aber es kann sinnvoll sein, um eine zeitnahe Eingangs- und Bearbeitungsbestätigung zu bitten, die man mit der Einkommensteuererklärung als Beweis, dass ein entsprechender Auftrag erteilte wurde, einreichen kann.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 20

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