Freistellungsauftrag für Kapitalerträge: Das muss man wissen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Finanzinstitute müssen Kapitalerträge automatisch um 25 Prozent reduzieren und den Betrag als Abgeltungssteuer ans Finanzamt abführen. Zu den Kapitalerträgen gehören unter anderem die Zinsen auf Geldanlagen. Ein Freistellungsauftrag unterbindet dies.

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Was genau macht ein Freistellungsauftrag?

Die Idee hinter dem Freistellungsauftrag auf Kapitalerträge ist, dass er den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Person vorzieht. Dieser fällt nicht erst mit der Einkommensteuererklärung an, sondern sofort. Übersteigen die Kapitalerträge diese Grenze nicht, entsteht keine Steuerpflicht.

Mögliche Höhe vom Freistellungsauftrag auf Kapitalerträge

Ratsam ist in den meisten Fällen, ihn tatsächlich bei 1.000 Euro zu deckeln. Für einen etwaigen Überschuss wird dann die Abgeltungssteuer direkt abgeführt und man spart sich mühevolle Erläuterungen bei der Steuererklärung.

Die Ausnahme von der Regel: Wenn man so wenig verdient, dass ein Steuersatz von 25 Prozent auf die Kapitalerträge zu hoch ist, sollte man den Freistellungsauftrag höher ansetzen, um kein Geld zu verschenken (bzw. erst mühevoll wieder zurückholen zu müssen).

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Maximale Höhe des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge

Nach oben ist keine Grenze gesetzt. Ein extremes Beispiel: Theoretisch denkbar ist es, dass eine Person keine weiteren Einkünfte als die Erträge aus dem eingesetzten Kapital hat. Bewegen sich diese unterhalb des Grundfreibetrags von 11.604 Euro (für 2024), fällt überhaupt keine Steuerpflicht an.

Der Freistellungsauftrag sollte deshalb diese Höhe haben, um zu verhindern, dass fälschlicherweise 25 Prozent und Solidaritätszuschlag abgeführt werden. Diese könnten zwar durch die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden. Durch den Freistellungsauftrag wird dieser Aufwand jedoch eingespart.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG)- Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 20

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