Freistellungsauftrag beim Tagesgeldkonto: Zinsen schützen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Tagesgeldkonto wird als Anlageform aufgrund seiner Flexibilität immer beliebter. Ohne einen Freistellungsauftrag fallen die Zinsen jedoch geringer aus als möglich.

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Wozu einen Freistellungsauftrag für das Tagesgeldkonto?

Zinsgewinne, wie sie auf das Tagesgeld anfallen, gelten als Kapitalerträge. Auf diese wird in Deutschland die Abgeltungssteuer fällig. Bei dieser handelt es sich um eine Quellensteuer. Dies bedeutet, sie wird schon bei der Bank fällig.

Anders ausgedrückt: Das Geldhaus überweist bereits die Abgabe an den Staat. Die Zinsen, die man erhält, sind nach der Steuer. Allerdings hat man eigentlich einen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.000 Euro. Die Durchschnittssparer erreichen diesen kaum.

Über einen Freistellungsauftrag unterbindet man, dass die Abgeltungssteuer abgeführt wird, und schützt seine Zinsen. Ohne einen Freistellungsauftrag müsste man sich die zu viel gezahlte Abgeltungssteuer mit der Einkommensteuererklärung zurückholen.

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Wie erteilt man einen Freistellungsauftrag für das Tagesgeldkonto?

Folgende Schritte sind zur Erteiung eines Freistellungsauftrags für das Tagesgeldkonto zu unternehmen:

  • Die Bank, bei der man das Konto führt, wird kontaktiert
  • Man bittet sie um ein entsprechendes Dokument für einen solchen Auftrag
  • Man füllt es aus und sendet es wieder an das Bankhaus
  • Das Finanzinstitut unternimmt die weiteren Schritte

Worauf sollte man bei einem Freistellungsauftrag achten?

Die 1.000 Euro Freibetrag beziehen sich auf alle Kapitalerträge, die man in einem Jahr erwirtschaftet. Hat man beispielsweise noch Festgeld, wird dieses auch berücksichtigt.

Dies sollte beim Auftrag berücksichtigt werden. Spart man nur über das Tagesgeld und sonst nicht, ist es zudem sinnvoll, eine Höhe für die Freistellung anzugeben.

Idealerweise wählt man 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro für veranlagte Paare). Alle Überschüsse fallen unter die Abgeltungssteuer und sind entsprechend schon mit dem Fiskus abgerechnet.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz : Abstandnahme vom Steuerabzug

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