Steuerfreie Arbeitgeberleistungen: Vorteile für Arbeitnehmer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Für die meisten Arbeitnehmer gehört eine Lohnerhöhung zu den erfreulichsten Dingen, welche innerhalb des Jobs geschehen können. Eine Gehaltserhöhung hebt den Lebensstandard und vermittelt einem Arbeiter, dass seine Leistungen anerkannt werden.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Vorteile
  2. Beispiele

Aber muss diese Anerkennung immer in Form von mehr Lohn erfolgen? Nein, es gibt tatsächlich eine interessante Alternative in Form von steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Hier profitiert der Angestellte und der Chef spart dabei auch noch.

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Gründe für steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Als Arbeitnehmer denkt man eher selten an die Ausgaben des Unternehmers, welcher einen beschäftigt.

Jedoch zahlt der Chef nicht einfach nur das Gehalt, es gibt zusätzlich einige finanzielle Belastungen, beispielsweise durch Steuer und Abgaben an die Versicherung. Schnell kann so mehr als das doppelte vom Betrag zusammen kommen, den ein Arbeitnehmer als Einkommen erhält.

Viele Unternehmer bevorzugen es daher ihre Angestellten auf andere Art und Weise zusätzlich zu entlohnen. Dabei geht es dann auch gar nicht darum, am Arbeitnehmer zu sparen, sondern die Kosten durch Steuer und Versicherungen möglichst gering zu halten. Auch der Arbeitnehmer profitiert von dieser alternativen Entlohnung, immerhin muss er davon ebenfalls keine Steuern abführen.

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Beispiele für steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Ein Arbeitgeber hat viele Möglichkeiten einen Arbeitnehmer zu entlohnen.

Beliebte steuerfreie Arbeitgeberleistungen:

  1. Tankgutschein
  2. Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke
  3. Betriebsfeier
  4. Essen
  5. Technik
In unserer Rubrik Gehaltsdaten finden Sie einen Überblick über die häufigsten Benefits und Arbeitgeberleistungen in den verschiedenen Berufen.
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Zu den Benefits!

Der Tankgutschein

Pro Monat kann ein Chef jedem Angestellten einen Benzingutschein mit maximaler Höhe von 50 Euro spendieren. Für Sachbezüge dieser Art fallen keine Steuern an, sofern die Grenze von 50 Euro nicht überschritten wird. Bis zum 01.01.2022 lag die Grenze bei 44 Euro.

Zuschüsse zum Jobticket

Auch das Jobticket kann als steuerfreie Sachzuwendung mit bis zu 44 Euro vom Arbeitgeber bezuschusst werden.

Geschenke aus persönlichem Anlass

Hier und da kann der Unternehmensinhaber einen Angestellten auch mal mit einer Kleinigkeit belohnen. Solche Geschenke sind ebenfalls steuerfrei, solange ihr Wert 40 Euro nicht übersteigen.

Die Feier in der Firma

Ein Unternehmen kann sich bis zu zwei mal im Jahr eine betriebliche Feierlichkeit leisten. Solange dabei die Kosten der Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 Euro pro teilnehmendem Mitarbeiter betragen, muss auch kein Cent an das Finanzamt abgeführt werden.

Kost und Logis frei

Der Arbeitgeber kann sich entscheiden einem Angestellten bis zu 3,10 Euro pro Tag als Essenspauschale zu zahlen.

Gesundheitsförderung

Mit bis zu 600 Euro jährlich können Angestellte betriebliche Bezuschussungen für bestimmte gesundheitsfördernde Programme erhalten. Im Leitfaden für Prävention der Spitzenverbände sind alle förderungsfähigen Maßnahmen aufgelistet.

Technik für lau

Gerade in jungen Unternehmen ist es sehr beliebt die Mitarbeiter mit Hardware als steuerfreie Arbeitgeberleistungen zu belohnen. Tablets, Computer oder auch ein Smartphone sind dabei auch für den Arbeitgeber attraktiv, immerhin kann er davon 25% steuerlich absetzen.

Erholungsbeihilfe

Anders als das Urlaubsgeld, kann eine Erholungsbeihilfe abhängig vom jeweiligen Zweck des Erholungsaufenthalts steuerbegünstigt (Pauschalsteuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) gewährt werden.

Dient der Aufenthalt der Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit (z.B. Kur, Reha), können sogar 600 Euro im Jahr komplett steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen »
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen »

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