Grundsteuer berechnen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Grundsteuer Rechner


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Wenn Sie den Kaufpreis der Immobilie oder Ihres Grundstücks kennen, können wir für Sie den ungefähren Wert der Grundsteuer ermitteln.

  • Viele Online-Rechner, die eine Grundsteuer berechnen, benötigen den sogenannten Einheitswert der Immobilie. Dieser Wert ist für einen Laien nahezu unmöglich zu erfassen und wird deshalb vom Finanzamt ermittelt. Unser Grundsteuer Rechner benötigt diese Angabe nicht. Allerdings kann unser Ergebnis leicht von der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer abweichen.

Welche Daten braucht man für den Grundsteuer Rechner?

Benötigt werden folgende Angaben:

  • Kaufpreis der Immobilie bzw. des Grundstücks (ein ungefährer Wert genügt)
  • Stadt
  • Gebäudetyp
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Wie kann man den Einheitswert für die Grundsteuer ermitteln?

Für die exakte Berechnung der Grundsteuer verwendet das Finanzamt den Einheitswert. Als Privatperson ist dies durch das ausgesprochen komplizierte Feststellungsverfahren so gut wie unmöglich. Das zuständige Finanzamt erledigt diese Aufgabe zum Stichtag: In der Regel ist dies der 1. Januar des Folgejahres.

Maßgeblich sind dabei:

  • der Wert des Grundeigentums
  • die Art des Grundeigentums (z.B. in welcher Form bebaut und genutzt)
  • die Zurechnung des Grundeigentums

Konkret bedeutet dies, dass man beispielsweise erst 2020 die Grundsteuer für 2019 zahlt, da man erst dann den Einheitswert des Grundstücks erfährt.

  • Unser Grundsteuer Rechner benötigt lediglich den ungefähren Kaufpreis Ihrer Immobilie bzw. Ihres Grundstücks. Auf Grundlage dieser Information können wir einen ungefähren Wert für Ihre Grundsteuer ermitteln. Das Ergebnis wird vermutlich um wenige Euro von der tatsächlichen Grundsteuer abweichen. Allerdings benötigen Sie für diese Berechnung nicht den Einheitswert.

Beeinflusst die Veränderung des Grundeigentums die Grundsteuer?

Häufig bleibt das Grundeigentum jedoch im Steuerjahr nicht konstant, sondern verändert sich: Dies kann die Substanz betreffen, weil beispielsweise eine Bebauung stattfindet.

Möglich ist auch, dass man zusätzliches Land kauft oder Parzellen veräußert. Das Finanzamt berechnet in diesen Fällen anteilig. Die Bestimmung des Einheitswerts wird zwar auf diese Weise noch komplizierter, aber man erhält eine solide Rechengrundlage.

Sind die Fälle sehr komplex, weil z.B. eine wirtschaftliche Einheit komplett neu entsteht, so kommt es zur sogenannten Nachfeststellung durch das Finanzamt. Wechselt hingegen lediglich der Eigentümer, ändert sich aber ansonsten nichts, so wird das Mittel der Fortschreibung angewandt.

Hierbei bleiben die Zahlen unverändert: Der erste Eigentümer zahlt die Abgabe anteilig für den Zeitraum des Jahres, in dem er das Grundstück besessen hat, der zweite (und dritte, vierte, etc.) bezahlt anteilig für die Zeitspanne, in der er Besitzer war.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Grundsteuergesetz
  2. Bundesministerium der Justiz: Grundsteuergesetz (GrStG) § 13 Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
  3. Bundesministerium der Justiz: Bewertungsgesetz (BewG) § 19 Feststellung von Einheitswerten
  4. Bundeszentrale für politische Bildung: Einheitswert

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