Die KFZ Steuer für Wohnwagen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Anders als ein herkömmlicher Pkw wird die KFZ Steuer für einen Wohnwagen bestimmt.

Hier ist zwischen einem Wohnmobil und einem Wohnwagen zu unterscheiden, ist letzterer doch schließlich frei von eigenem Antrieb und somit auch von Schadstoffemissionen im Sinne eines Verbrennungsmotors.

Wohnmobile werden dabei entsprechend der Anhänger- und Saisonkennzeichenregelung gemäß §9 Kraftfahrzeugsteuergesetz behandelt und dementsprechend versteuert.

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Ein Wohnwagen gilt im steuerlichen Sinne als Anhänger

Die heute gültige Kfz Steuer für zulassungspflichtige Anhänger beläuft sich auf 7,46 Euro je 200 kg zulässigem Gesamtgewicht.

Der Maximalwert pro Jahr bei der Kfz Steuer liegt bei 373,00 Euro für einen Anhänger, als welcher ein Wohnwagen betrachtet wird.

Mit nur 7,46 Euro pro 200kg Gewicht steuerlich sehr günstig

  • Für auf privatem Gelände positionierte Wohnwagen, die nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden, wird keinerlei Kfz Steuer fällig. Auf öffentlichen Straßen dürfen sie hingegen nicht länger als zwei Wochen an derselben Stelle geparkt werden.

Praktisch ist im Falle eines Wohnwagens, dass diese auch nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr zugelassen werden können. So wird auch die Kfz Steuer nur anteilig fällig.

In diesem Falle erhält man als Halter eines solchen Fahrzeugs ein Saisonkennzeichen für den als Anhänger zu transportierenden Wagen.

Fahrzeuge mit langer Tradition

Eine alternative Bezeichnung lautet 'Caravan'. Einer der großen Vorteile eines Gespanns aus Pkw und Wohnwagen (neben der geringen Kfz-Steuer), dass der Pkw nach Abstellen des Anhängers unkompliziert für Ausflüge vor Ort verfügbar ist.

Die ersten ihrer Art kamen schon Mitte des 19.Jahrhunderts in Großbritannien auf, zunächst teilweise sogar noch von Pferden gezogen.

Auch in der DDR erfreuten sie sich großer Beliebtheit und galten als besonderes Statussymbol.

In den meisten Ländern unterliegen diese Gespanne übrigens Geschwindigkeitsbegrenzungen zwischen
meist 70km/h und 100km/h - unbedingt also vor Fahrtantritt ins Ausland informieren, wie dort jeweils die Lage ist.

Einzelnachweise


  1. Generallzolldirektion: Steuerbefreiung für Schaustellerfahrzeuge

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