Kindergeld und Unterhalt

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zu 50 Prozent auf den Unterhalt angerechnet.

Mit Beginn der Volljährigkeit wird das Kindergeld zu 100 Prozent auf den Unterhalt angerechnet.

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Anrechnung von Kindergeld beim Unterhalt

Hierbei muss grundsätzlich zwischen zwei Punkten unterschieden werden:

  • Kindergeldbezug bei Minderjährigen
  • Kindergeldbezug bei Volljährigen (in der Ausbildung etc.)

Handelt es sich um noch minderjährige Kinder, werden 50% der Leistung der Familienkasse beim Unterhalt angerechnet, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind wohnt.

Es ist allerdings so, dass der eine Elternteil, der die Leistung ausgezahlt bekommt, die Hälfte der Leistung zum Unterhalt hinzurechnen muss und der andere Elternteil die Hälfte vom Kindergeld von seinem Unterhalt abziehen darf.

Handelt es sich um ein bereits volljähriges Kind, wird das Geld der Familienkasse in seiner vollen Höhe beim Unterhalt berücksichtigt.

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Welche Regelung gilt für ein volljähriges Kind?

Mit dem 18.Lebensjahr enden sämtliche grundlegenden Betreuungsunterhaltsansprüche des Kindes. Darum erfolgt die Anrechnung beim Kindergeld dem Grundsatz nach in voller Höhe.

Eine Beispielrechnung: Das Kind hat einen Grundbedarf von 500 Euro im Monat. Das Kindergeld beträgt 250 Euro pro Monat.

Der verbleibende Bedarf (Summe Grundbedarf abzüglich Kindergeld) wird nun unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit und des Einkommens der jeweiligen Elternteile zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe, Elterngeld und Betreuungsgeld
  2. Bundesministerium der Justiz: Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
  3. Familienportal: Welcher Elternteil bekommt das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern?

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