Alleinerziehende in Steuerklasse 2

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Alleinerziehende werden in die Steuerklasse 2 eingeordnet, sofern sie mindestens ein minderjähriges und im gleichen Haushalt lebendes Kind betreuen.

Für Arbeitnehmer in Steuerklasse 2 findet der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Berücksichtigung. Dadurch fallen deutlich weniger Steuern für alleinerziehende Steuerzahler an.

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Wechsel in Steuerklasse 2

Grundsätzlich muss der Wechsel in die Steuerklasse 2 beim Finanzamt beantragt werden. Man wird also nicht automatisch in diese Steuerklasse eingeordnet.

Um Steuerklasse 2 zu beantragen, steht dem Arbeitnehmer ein Formular zur Verfügung, das beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden kann.
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Anschließend führt die Behörde eine Prüfung der Angaben durch und gestattet den Wechsel in die Lohnsteuerklasse II. Alle wichtigen Voraussetzungen für einen Wechsel in Steuerklasse II müssen erfüllt sein.

Über die Benachrichtung des Arbeitgebers muss sich die alleinerziehende Person keine Gedanken machen. Dieser erfährt die geänderten Daten direkt vom Finanzamt, das nach dem genehmigten Wechsel des Arbeitnehmers in die Lohnsteuerklasse II eine entsprechende Mitteilung an diesen abgibt.

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Voraussetzungen für die Steuerklasse 2

Um die Vorteile der Steuerklasse 2 in Anspruch nehmen zu dürfen, muss mindestens eine nicht volljährige Person im Haushalt leben. Darüber hinaus darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, die als Erziehungsberechtigter auftreten könnte.

Unter gewissen Umständen ist es für den Alleinerziehenden sogar möglich, direkt nach der Geburt des Kindes in die Lohnsteuerklasse 2 zu wechseln und von den wesentlich geringeren Abzügen in dieser zu profitieren.

Voraussetzung hierfür ist es, dass verheiratete Mütter und Väter schon im Jahr vor der Geburt getrennt gelebt haben. In diesem Fall ist ein weiterer Vordruck beim Finanzamt abzugeben. Dieser trägt die Bezeichnung "Erklärung zum dauernden Getrenntleben". Sollten Mutter und Vater nicht verheiratet gewesen sein und auch keine Hausgemeinschaft geteilt haben, ist der Wechsel in die Lohnsteuerklasse 2 direkt nach der Geburt des Kindes möglich.

Die Voraussetzungen für Steuerklasse 2 im Überblick:

  • Minderjähriges Kind: Es muss mindestens ein minderjähriges Kind mit im Haushalt leben, für das die Person erziehungsberechtigt ist.
  • Kein 2. Erziehungsberechtigter: Es darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, die als Erziehungsberechtigter fungieren könnte.
  • Kindergeldberechtigung: Die Person in Steuerklasse 2 muss dazu berechtigt sein, das Kindergeld für das Kind zu beziehen (besonders wichtig bei geteiltem Sorgerecht).
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Steuerfreibetrag für Alleinerziehende - Beispielszenarien

Beispiel 1

Ein Ex-Ehepaar teilt sich das Sorgerecht: Hanna und Maximilian haben sich scheiden lassen und teilen sich nun das Sorgerecht für ihre gemeinsame 13-jährige Tochter Isabel. Auch bei gemeinsamem Sorgerecht kann nur ein Partner Kindergeld beziehen und in Steuerklasse 2 wechseln. Die Berechtigung, Kindergeld zu beziehen, fällt Hanna zu. Daher kann sie Steuerklasse 2 beantragen, während Maximilian mit Steuerklasse 1 vorlieb nehmen muss.

Beispiel 2

Eine Mutter hat einen minderjährigen und einen volljährigen Sohn: Maria hat zwei Söhne, mit denen sie zusammenlebt. Benjamin ist 15 Jahre alt und somit minderjährig. Sein Bruder Jonas ist mit seinen 19 Jahren hingegen schon volljährig. In diesem Fall leben zwar zwei erwachsene Personen in einem Haushalt, da Jonas aber Marias Sohn und somit kein Erziehungsberechtigter für Benjamin ist, erfüllt Maria alle Voraussetzungen für Steuerklasse II.

Alleinerziehend: Welche Steuerklasse gilt wann?

  • Steuerklasse 1: Wenn ein Partner mit im Haushalt lebt
  • Steuerklasse 2: Wenn ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind und kein Partner im Haushalt lebt
  • Steuerklasse 3, 4, oder 5: Wenn die alleinerziehende Person (noch oder wieder) verheiratet ist
  • Steuerklasse 6: Nur für den Nebenjob, sofern dieser über 520 Euro liegt

Unterschiede zwischen Steuerklasse 2 und Steuerklasse 1

Sowohl in Lohnsteuerklasse 1 als auch in Lohnsteuerklasse 2 befinden sich ledige Personen. Der Unterschied ist jedoch, dass Steuerzahler in Steuerklasse 2 zudem alleinerziehend sein müssen.

Nur wer mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenlebt und für dieses das (alleinige oder geteilte) Sorgerecht hat, kann in die Steuerklasse II eingeordnet werden. Darüber hinaus darf keine weitere volljährige Person im Haushalt leben, die als Erziehungsberechtigter auftreten könnte. Bei geteiltem Sorgerecht kann nur ein Partner Steuerklasse 2 wählen. Dies ist der Partner, der das Kindergeld für das Kind bezieht.

Wer hingegen ledig und kinderlos ist oder nicht das Sorgerecht hat bzw. nicht das Kindergeld bezieht, wird der Lohnsteuerklasse 1 zugeordnet. Auch Personen, die mit ihrem Partner zusammenwohnen, aber nicht verheiratet sind, befinden sich in Klasse 1.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Entlastungsbetrag für Alleinstehende
  2. Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend: Steuerentlastungen
  3. Bundesministerium der Finanzen: Merkblatt zur Steuerklassenwahl

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