Mehr Arbeitslosengeld durch rechtzeitigen Steuerklassenwechsel?
Ist eine Person arbeitslos und bezieht daher die gesetzlichen Unterstützungsleistungen nach ALG I (Arbeitslosengeld) oder ALG II (Hartz IV), hat dies erst einmal keinerlei Auswirkungen auf die eigene Steuerklasse.
Durch die Arbeitslosigkeit und die Unterstützungszahlungen entfällt die Steuerpflicht, allerdings nicht der Zwang zur Abgabe einer Steuererklärung.
Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit herausfinden
Mit unserem Steuerklassenwahltool können Sie in wenigen Klicks herausfinden, welche Steuerklasse für Sie bei Arbeitslosigkeit geeignet ist.
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Welche Steuerklasse bei Arbeitslosigkeit?
Auf die Steuerklasse hat der Status arbeitslos zunächst keinen Einfluss. Nur wer zuvor durch Ausübung eines Zweitjobs in Steuerklasse 6 veranlagt war, muss mit einer Änderung rechnen. Die Steuerklasse 6 entfällt bei Arbeitslosen in der Regel.
Die Einordnung der Steuerklasse nach Familienstand ist auch bei der Arbeitslosigkeit maßgeblich. Wer arbeitslos und ledig ist, bleibt in Klasse 1. Verheiratete bleiben in der Steuerklasse, die sie mit dem Ehepartner ausgesucht haben.
- Steuerklasse 1: Ledige, Geschiedene, getrennt lebende Personen, Witwen bzw. Witwer
- Steuerklasse 2: Ledige, die alleinerziehend sind
- Steuerklasse 3: Verheiratete (in Kombination mit Steuerklasse 5)
- Steuerklasse 4: Verheiratete (auch der Partner wählt Steuerklasse 4)
- Steuerklasse 5: Verheiratete (in Kombination mit Steuerklasse 3)
- Steuerklasse 6: Bei Zweitjob (entfällt bei Arbeitslosigkeit in der Regel)
Verheiratet und arbeitslos: Steuerklasse nur mit Genehmigung wechseln
Für Ehepaare kann sich ein frühzeitiger Wechsel lohnen, wenn die Partner die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt haben. Weiß ein Ehepaar rechtzeitig, dass ein Partner arbeitslos wird, bietet es sich an, über einen Steuerklassenwechsel nachzudenken.
Der Grund: Das ALG I wird vom Nettogehalt berechnet. Ist der betroffene Partner zur Zeit der Berechnung in Steuerklasse 3, fällt das Arbeitslosengeld höher aus als in Steuerklasse 5. Auch ein Wechsel in die Klassen 4/4 kann hilfreich sein.
Kommt die Arbeitslosigkeit hingegen überraschend, ist ein Wechsel nicht so einfach möglich. Wer staatliche Leistungen bezieht, braucht bei einem Wechsel der Steuerklasse die Zustimmung der Arbeitsagentur bzw. der zuständigen Institution.
Die Behörde wird den Wechsel dann erlauben, wenn die Leistungen an die arbeitslose Person sinken. Wer aber versucht, durch den Wechsel ein höheres Einkommen zu erzielen, kann unter Umständen keine Zustimmung erhalten. Sofern also die Möglichkeit besteht, sollte ein Wechsel vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzogen werden.
Stirbt der Ehepartner, so wechselt der Arbeitslose automatisch in die Steuerklasse 3 und bleibt hier für den Rest des Jahres sowie für das folgende Jahr. Anschließend wird er automatisch in Steuerklasse 1 eingestuft, sollte sich seine Situation nicht erneut verändert haben.
Arbeitslos und Nebenjob
Wer arbeitslos ist, möchte nicht selten sein Einkommen mit einem Nebenjob aufstocken. Im Fall eines 520 Euro Jobs dürfen maximal 14 Stunden und 59 Minuten pro Woche in dem Minijob gearbeitet werden. Wer 15 Stunden und mehr tätig ist, gilt nicht mehr als arbeitslos.
Die Nebentätigkeit sollte der Agentur für Arbeit so früh wie möglich gemeldet werden, spätestens aber am ersten Tag der Aufnahme des Jobs. Außerdem darf das Nettoeinkommen aus dem Minijob die Freibetragsgrenze von 165 Euro nicht überschreiten. Die eigentliche Arbeitssuche darf durch den Nebenerwerb nicht vernachlässigt werden.
Wer ALG II (Hartz IV) bezieht, kann sein Einkommen bis zu einem Freibetrag von 100 Euro ohne Abschläge aufstocken. Beträgt das monatliche Nebenjob-Einkommen – wie im Fall eines 520 Euro Jobs – zudem weniger als 1.000 Euro, bleiben zusätzlich zum Freibetrag weitere 20 Prozent des Bruttolohnes unbeachtet.
In seltenen Fällen darf man bei Arbeitslosigkeit zwei Nebenjobs ausüben. In diesem Fall wird man mit der zweiten Nebenbeschäftigung in Steuerklasse 6 eingestuft. Die hier zu viel gezahlten Abgaben erhält man über die Steuererklärung zurück.
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Verlustnachtrag bei Arbeitslosigkeit
Das Arbeitslosengeld kann sich sowohl rückwirkend, als auch auf die folgenden Steuererklärungen steuermindernd auswirken.
Hat man über ein gesamtes Jahr Arbeitslosengeld bezogen, ergibt sich hieraus bei den Ausgaben ein Verlust. Dieser wird bei Verheirateten von den Einkünften des Partners abgezogen. Ist man nicht verheiratet, kann dieser Verlust in das Vorjahr zurückgetragen werden.
Alternativ kann der Verlust auch im kommenden Jahr geltend gemacht werden. Auf diese Weise können Ausgaben, die während der Arbeitslosigkeit erfolgt sind, in anderen Kalenderjahren in die Steuererklärung eingebracht werden. Eine derartige Verlusterstellung kann dabei bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Arbeitslos: Lohnersatzleistungen in der Steuererklärung eintragen
Ersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld müssen in der Steuererklärung in Anlage N in Zeile 28 (für Insolvenzgeld) oder in Zeile 29 (für andere Ersatzleistungen) eingetragen werden. Zu den anderen Entgeltersatzleistungen zählen neben dem Arbeitslosengeld auch Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.
Ersatzleistungen, die vom Arbeitgeber bezahlt wurden, wie zum Beispiel Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung oder auch Kurzarbeitergeld, müssen ebenfalls in Anlage N und hier in Zeile 27 eingetragen werden.
Muss man das Arbeitslosengeld versteuern?
Grundsätzlich muss das Arbeitslosengeld nicht versteuert werden. Allerdings unterliegt es dem sogenannten Progressionsvorbehalt.
Progressionsvorbehalt heißt, dass das Arbeitslosengeld zwar nicht direkt, aber indirekt versteuert werden kann. Wer arbeitslos ist und neben dem Arbeitslosengeld noch andere Einkünfte hat, kann aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs einer höheren Versteuerung unterliegen.
Um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln, werden zum steuerpflichtigen Einkommen die Arbeitslosengeldbezüge addiert. Aufgrund des sich aus der Addition ergebenden gesamten zu versteuernden Einkommens wird der Steuersatz ermittelt.
Der sich aus der Berechnung ergebende Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Das Arbeitslosengeld bleibt hiervon jedoch ausgenommen.
Einzelnachweise
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit →
- Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 32b Progressionsvorbehalt →
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