Nachträgliche Steuerklassenänderung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Keine nachträgliche Änderung der Steuerklasse möglich?

Ein Steuerklassenwechsel ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder gar verpflichtend. Bei Heirat, Scheidung, Trennung, Tod und Jobwechsel bzw. -veränderungen wird eine Änderung der Steuerklasse durchgeführt.

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Wie kann man nachträglich die Steuerklasse ändern?

Ändert sich die Lebenssituation und verpasst man die rechtzeitige Änderung der Steuerklasse, ist keine Änderung nachträglich oder rückwirkend möglich.

  • Heirat: Bis 30. November für das laufende Kalenderjahr, nachträglich nicht möglich
  • Scheidung: Sofortiger Wechsel, nachträglich nicht möglich
  • Zweit- oder Drittjob: Sofortige Änderung, nachträglich nicht möglich

Ändern sich die Voraussetzungen für eine Steuerklasse, auch bei einer ungünstigen Änderung, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt die Änderungen mitteilen. Bei Verzug droht eine Nachforderung durch das Finanzamt.

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Steuerklasse ändern - wann ist das überhaupt möglich?

Eine Steuerklassenänderung ist möglich, wenn sich die Familiensituation ändert, beispielsweise bei Geburt eines Kindes als alleinerziehende Person oder bei der Eheschließung. Auch nach einer Heirat ist ein Steuerklassenwechsel möglich, da verheiratete Paare ihre Steuerklassenkombination selbst wählen können.

Allerdings unterscheidet sich dieser Steuerklassenwechsel von einer nachträglichen und rückwirkenden Änderung der Steuerklasse. Ein nachträglicher und rückwirkender Steuerklassenwechsel ist nicht möglich.

Steuerklassenänderung nach Heirat

Singles werden entweder in die Steuerklasse 1 oder in die Steuerklasse 2 für Alleinerziehende eingeordnet. Steuerklasse 1 gilt beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Ledige (ohne Kinder bzw. nicht alleinerziehend)
  • Verwitwete (nach dem Jahr des Todes des Partners und dem darauffolgenden Jahr)
  • Dauerhaft getrennt Lebende (ab dem 1. Januar nach Beginn des Trennungsjahres)
  • Geschiedene (die noch nicht wieder geheiratet haben)

Gehen Paare erstmalig oder nach einer Trennung erneut die Ehe ein, können sie die Steuerklassenkombination 4/4 oder die Steuerklassenkombination 3/5 wählen. Letzteres wird auch als Ehegattensplitting bezeichnet.

Das Ehegattensplitting eignet sich in erster Linie für Personen, die unterschiedliche Verdienste haben, wobei der gut verdienende Ehepartner die Steuerklasse 3 und der gering verdienende Ehepartner die Steuerklasse 5 wählen sollte.

Auch wenn einer der beiden Ehepartner selbstständig, arbeitslos, geringfügig beschäftigt oder im Erziehungsurlaub ist, bietet sich die Steuerklassenkombination 3/5 an. Die geeignete Steuerklasse bei gleichem Verdienst ist für beide Ehepartner die Steuerklasse 4.

Eine Steuerklassenänderung kann grundsätzlich nur beim örtlichen Finanzamt durchgeführt werden. Sie muss von beiden Ehepartnern gleichzeitig beantragt werden. Der jeweilige Stichtag für die Änderung der Steuerklasse ist der 30. November eines jeden Kalenderjahres. Rückwirkende Steuerklasse Änderungen sind leider nicht möglich. Zu viel gezahlte Lohnsteuern sind jedoch nicht verloren. Sie können über die jährliche Steuererklärung bzw. den Lohnsteuerjahresausgleich zurückgeholt werden.

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Steuerklassenänderung nach Scheidung, Trennung oder Tod des Ehepartners

Nach einer Trennung oder dem Tod des Ehepartners sind die Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr gegeben. Nach einer Trennung die Steuerklasse ändern, sollte also so schnell wie möglich durchgeführt werden.

Ähnlich wie bei einer Heirat gilt auch nach einer Trennung, dass die Steuerklassenänderung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt wirksam wird, an dem das Finanzamt davon Kenntnis erlangt. Diese Änderung ist dann für das gesamte Kalenderjahr bindend. Eine rückwirkende Änderung ist allerdings ausgeschlossen. Die Steuerklassenänderung nachträglich zu beantragen, ist also nicht möglich.

Nach einer Trennung oder Scheidung werden beide Ehepartner wie Singles behandelt. Etwas anders verhält es sich, wenn der Ehepartner stirbt. Für den Hinterbliebenen gilt sowohl im Todesjahr als auch im darauf folgenden Kalenderjahr die Steuerklasse 3. Erst ab dem übernächsten Jahr ist ein Wechsel in die Steuerklasse 1 oder in die Steuerklasse 2 erforderlich. Letzteres träfe allerdings nur zu, wenn Kinder vorhanden sind.

Steuerklassenwechsel bei Zweit- und Drittjobs

Welche Steuerklasse gilt bei einer uneindeutigen Arbeitssituation? Wenn neben einem steuerpflichtigen Hauptjob noch ein Zweit- oder Drittjob über der Minijobgrenze von 520 Euro ausgeübt wird, gilt für diesen automatisch die Steuerklasse 6, welche mit sehr hohen Abzügen verbunden ist.

Wird ein Nebenjob aus irgendeinem Grund zum Hauptjob, lassen sich die Steuerklassen problemlos ändern. Eine entsprechende Meldung zur Änderung der Steuerklasse bei einem Jobwechsel müsste sowohl an die zuständigen Arbeitgeber als auch an das Finanzamt erfolgen.

Nachträgliche Änderungen der Steuerklasse sind auch hier nicht möglich. Zu viel oder zu wenig gezahlte Steuern werden jedoch über die Steuererklärung korrigiert.

Was bringt eine Steuerklassenänderung tatsächlich?

Der Steuerbürger verspricht sich viel von einer Änderung der Steuerklasse. Eine Änderung der Steuerklasse hat jedoch nicht mehr den tiefgreifenden Effekt, den beispielsweise eine Ehe noch vor ca. 25 Jahren hatte.

Die Einstufung in eine Steuerklasse bedeutet lediglich, dass der Steuerzahler im Laufe des Jahres mehr oder weniger steuerliche Abzüge von seinem Einkommen hat.

Am Ende eines Jahres jedoch werden alle Einkommen des Steuerzahlers bzw. bei Paaren beider Partner addiert und davon die Steuer berechnet. Dabei spielt die Steuerklasse keine Rolle.

Wann bringt eine Steuerklassenänderung sofort mehr Geld ein?

Es gibt einen wichtigen Aspekt, der die richtige Wahl der Steuerklasse relevant macht. Wenn es gesetzlich möglich ist und ein Ehepaar die Steuerklassenkombination 3/5 hat, hat der Partner mit der Steuerklasse 3 deutlich weniger Abzüge von seinem Einkommen, als in anderen Klassen. Das bedeutet, dass im Laufe des Jahres das Nettoeinkommen besonders hoch ist.

Zwar wird das am Ende des Jahres bei der Einkommensteuererklärung wieder relativiert, ein hohes Nettoeinkommen über das Jahr kann jedoch wichtig sein, wenn es um die Berechnung von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld und anderen, vom Nettoeinkommen abhängigen Geldleistungen geht.

Mit dem Gehaltsrechner kann schnell und unkompliziert für jede Steuerklasse das Nettogehalt berechnet werden.

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Wann eine Steuerklassenänderung in Steuerklasse 3 sinnvoll ist

Wenn abzusehen ist, dass eine längere Krankheit oder Arbeitslosigkeit droht oder Elterngeld erwartet wird, dann kann der Ehepartner, der diese Leistungen in Anspruch nehmen wird, sich möglichst im Jahr vor dem erwarteten Ereignis in Steuerklasse 3 einstufen lassen.

Beispielsweise beim Arbeitslosengeld zählt eine Steuerklassenänderung im laufenden Jahr nicht. Hierbei wird berücksichtigt, welche Steuerklasse der Steuerbürger zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte.


Einzelnachweise

  1. Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Änderung der Steuerklasse
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
  4. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

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