Steuerklassen und Minijobs

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs liegt bei 520 Euro. In der Regel ist ein Minijob steuerfrei und braucht keine Steuerklasse. Ein Minijob wird entweder nach Pauschsteuer oder nach Lohnsteuerklasse versteuert. Gilt die Pauschsteuer, muss der Arbeitnehmer keine Steuern zahlen.

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Steuerklassen und Minijob: Pauschsteuer oder Steuerklasse

Im Normalfall wird ein Minijob über die Pauschsteuer versteuert. Praktisch bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zwei Prozent des gesamten monatlichen Bruttoverdienstes an die Minijobzentrale abführt. Das Finanzamt wäre in diesem Falle nicht zuständig.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer eine der sechs Steuerklassen wählt. Dabei sollte er jedoch bedenken, dass er in seiner Wahl nicht grundsätzlich frei, sondern an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Lohnsteuer muss dann gezahlt werden, wenn man der Steuerklasse 5 oder 6 zugeordnet ist.

Versteuerung nach Pauschsteuer

2 Prozent des Bruttoverdienstes werden durch den Arbeitgeber an Minijobzentrale abgeführt. Für den Arbeitnehmer ist der Minijob steuerfrei. Es fallen keine Sozialabgaben an. Eine Befreiung der Rentenversicherungspflicht ist ebenfalls möglich.

Versteuerung nach Steuerklasse

Alternativ zur Pauschsteuer kann ein Minijob über die Steuerklasse versteuert werden. Der Arbeitnehmer muss Lohnsteuer zahlen, wenn er der Steuerklasse 5 oder 6 zugeordnet ist.

Steuerklassen für Singles im Minijob

Nach der Pauschalbesteuerung des Minijobs benötigen Singles für diesen keine Steuerklasse. Das Einkommen bis max. 520 Euro ist steuerfrei.

Entscheidet man sich gegen die Pauschsteuer und für die Versteuerung des Minijobs durch die Steuerklasse, gilt die Steuerklasse 6.

Minijob Rechner

Übt ein Single zusätzlich zu einem Hauptberuf einen Nebenjob aus, in dem er mehr als 520 Euro verdient, wird dieser automatisch ebenfalls der Steuerklasse 6 zugeordnet. Diese Steuerklasse ist mit sehr hohen Abzügen verbunden.

Werden mehrere Nebentätigkeiten parallel ausgeübt, würde für den zweiten und jeden weiteren Nebenjob die Steuerklasse 6 gelten.

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Steuerklassen für Verheiratete im Minijob

Nicht selten tritt der Fall ein, dass einer der beiden Ehepartner voll berufstätig ist und der andere Ehepartner lediglich einen Minijob ausübt. Hier bietet es sich an, dass der voll berufstätige Ehepartner die Steuerklasse 3 und der andere Ehepartner die Steuerklasse 5 wählt.

Wer in die Steuerklasse 5 eingeordnet wurde, muss allerdings damit rechnen, dass er weder einen Grundfreibetrag, noch einen Kinderfreibetrag geltend machen kann und deshalb deutlich höhere Steuern als in den Steuerklassen 1, 2, 3 oder 4 zahlen müsste. Lediglich die Steuerklasse 6 ist noch ungünstiger.

Sollte eine verheiratete Person zusätzlich zu ihrem Hauptjob einen Nebenjob ausüben, gelten in etwa die gleichen Regelungen wie für Singles.

Was muss ich bei mehreren Minijobs beachten?

Es kann passieren, dass bei zwei oder mehreren Minijobs eine unkorrekte Besteuerung des Arbeitseinkommens erzielt wird.

Die steuerbegünstigten Regelungen eines Minijobs gelten immer nur bis zur Höhe von 520 Euro. Wer mehr als diese 520 Euro verdient, zum Beispiel durch mehrere Minijobs, muss steuerlich gesehen aktiv werden.

Er ist dann zum einen verpflichtet, am Jahresende eine Steuererklärung abzugeben. Zum anderen muss in dieser Steuererklärung der Verdienst, der bei der geringfügigen Beschäftigung erzielt wurde, mit angegeben werden.

Er wird dann nicht noch einmal versteuert, da die Besteuerung bereits durch die Knappschaft erfolgt. Der Verdienst aus der geringfügigen Beschäftigung wird allerdings bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

Nebenjob

Wie läuft die Anmeldung eines Minijobs?

Der Arbeitgeber eines Minijobbers muss den Arbeitnehmer und dessen Tätigkeit bei der Knappschaft anmelden. Die Knappschaft ist bundesweit für alle Minijobs zuständig und übernimmt für den Arbeitgeber die Abführung von Steuern und Sozialabgaben.

Nach der Anmeldung eines Minijobs bei der Knappschaft erhält der Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung, in der die Höhe der vom Arbeitgeber abzuführenden Steuerabgaben und Sozialkosten enthalten ist. Diese zahlt er dann an die Knappschaft.

Was ist ein Minijob?

Als Minijob wird umgangssprachlich eine Tätigkeit auf Basis von 520 Euro monatlich bezeichnet. Diese Tätigkeit nennt sich korrekt geringfügige Beschäftigung. Dabei kommt es bei der Einstufung als Minijob nicht auf die zeitliche Dauer dieser Tätigkeit, sondern auf die Höhe der Bezahlung an.

Einzelnachweise


  1. Deutsche Rentenversicherung: Minijob - Midijob

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