Die Lohnsteuerkarte beim Nebenjob

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Steuererklärung beschäftigt jedes Jahr Millionen von Arbeitnehmern.

Die Lohnsteuerkarte spielt dabei eine wesentliche Rolle. Doch ist das auch bei einem Nebenjob so?

Seit 2013: elektronische Lohnsteuerkarte

Die letzte gültige Lohnsteuerkarte stammt aus dem Jahr 2010 und wurde bis einschließlich 2012 weiterverwendet. 2013 wurde dann endgültig die elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt. Heutzutage hat die Lohnsteuerkarte aus Papier ausgedient und wird durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte zu finden waren wie z.B. Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag und Kirchensteuerabzugsmerkmal).

Die bisher auf Papier gedruckten Daten kann der Arbeitgeber mittels einer Bescheinigung beim Finanzamt beantragen (Bescheinigung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale). Jedoch ist dieser Schritt nicht zwingend erforderlich, da das Finanzamt dem Arbeitgeber die Daten elektronisch zur Verfügung stellt.

Das ist nicht der Fall? Dann muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuermerkmale vorlegen, damit dieser auf elektronischem Wege die Lohnsteuerzahlung veranlassen kann.

Ist der neue Nebenjob steuerpflichtig?

Ob ein Nebenjob auf Lohnsteuerkarte oder als Minijob ausgeführt wird, muss zuvor mit dem Arbeitnehmer geklärt werden. Soll es ein Minijob bis 520 Euro sein, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Knappschaft anmelden. Dort wird dann alles Weitere erledigt.

Ist der Nebenjob lohnsteuerkartenpflichtig, also kein Minijob, wird er vom Arbeitgeber automatisch unter Lohnsteuerklasse 6 eingestuft.

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Was passiert bei mehreren Minijobs?

Werden weitere Minijobs auf Lohnsteuerkarte ausgeführt, ist für diese ebenfalls die Lohnsteuerklasse 6 maßgebend. Zwar wird dann ein beachtlicher Teil des Lohnes vom Staat vereinnahmt, im Rahmen einer Einkommensteuererklärung im folgenden Jahr können die zuviel gezahlten Steuern jedoch gegebenenfalls zurückgeholt werden.

Denn bei der Einkommensteuererklärung werden alle Einnahmen, die der betreffende Arbeitnehmer in einem Jahr erzielt hat, addiert. Entsprechend der Summer ermittelt das Finanzamt anhand der Lohnsteuertabellen den Steuersatz.

Steuerrückzahlung – damit kann gerechnet werden

Der ermittelte Steuersatz wird auf alle Einkünfte, also auch die aus Nebentätigkeiten mit Lohnsteuerklasse 6, angewendet. Da der Steuersatz in jedem Fall unter 50 Prozent liegt, wird aus den Tätigkeiten auf Lohnsteuerklasse 6 stets eine Steuerrückzahlung erfolgen.

Vor Aufnahme einer Nebentätigkeit auf Lohnsteuerkarte sollte der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Möglichkeit eruieren, ob nicht doch ein Minijob steuerlich günstiger für beide ist.

Andernfalls bezahlt man unnötig viel Steuern und das Arbeiten in zwei Jobs lohnt sich demnach finanziell nicht - außer für die Staatskasse.

Einzelnachweise


  1. Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen: Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren „ELStAM“ und was Sie als Arbeitnehmer/-in wissen sollten
  2. Elster, Online-Finanzamt: Die elektronische Lohnsteuerkarte

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