Anlage Kap Sparer-Pauschbetrag: Definition und Nutzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In den Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung werden Eintragungen für den sogenannten Sparer-Pauschbetrag verlangt.

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Was ist der Sparer-Pauschbetrag?

Grundsätzlich wird dabei zwischen Informationen über den in Anspruch genommenen Pauschbetrag für in den vorherigen Zeilen sowie für einen verwendeten Pauschbetrag aufgrund sonstiger Kapitaleinkünfte unterschieden.

Die Angaben über den Sparer-Pauschbetrag sind von zentraler Bedeutung, denn sie stellen einen steuerlichen Freistellungsauftrag dar.

Der Freistellungsauftrag bis zu einer von Höhe von maximal 801 Euro bzw. 1602 bei Ehepaaren gilt für alle Einkünfte aus Zinsen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Sparer müssen also nicht in die Zeilen die tatsächliche Höhe ihrer Ersparnisse eintragen, sondern die Gewinne, die durch die Zinsen erwirtschaftet worden sind.

Die Grenze wird allerdings schnell erreicht: Legt ein Sparer beispielsweise 26.700 Euro für ein Jahr zu drei Prozent an, so schöpft er damit den Pauschbetrag voll aus.

Mit dem Steuerfreibetragrechner kann berechnet werden, wie viel vom Gehalt unter Berücksichtigung des Sparerpauschbetrags versteuert werden muss. Einfach den Sparerpauschbetrag auswählen und jährliches Bruttoeinkommen eintippen.
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Anlage Kap Sparer-Pauschbetrag: Für welche Einkünfte gilt er?

Grundsätzlich gilt der Pauschbetrag für alle wie auch immer gearteten Einkünfte aus Kapitalvermögen. In der Anlage werden einige von diesen präzisiert. Dies sind:

  • Zinsen aus Ersparnissen
  • Gewinne aus Kapitalerträgen
  • Renditen aus Stillhalterprämien
  • Nicht ausgeglichene Verluste ohne Ausgleich durch Veräußerung der zugehörigen Aktien

Was gilt bei Gewinnen aus Veräußerungen von Wertpapieren?

Eine der wichtigsten Änderungen, die mit der Einführung des Sparer-Pauschbetrags, dessen Rechtsgrundlage § 20 Absatz 9 EStG ist, betrifft eine Reform des Wertpapier-Rechts: Werden Gewinne durch die Veräußerungen von Wertpapieren erzielt, sind diese voll steuerpflichtig. Die vormalige Steuerbefreiung bei einer Haltezeit von einem Jahr ist entfallen.

Sparer-Pauschbetrag: Verlust des Werbungskostenabzugs

Verfassungsrechtlich ist der Sparer-Pauschbetrag allerdings bedenklich und wird möglicherweise in Zukunft gekippt. Knackpunkt ist die Umgehung des sogenannten Netto-Prinzips.

Vereinfacht erklärt stören sich viele Gerichte daran, dass ein Abzug der Werbungskosten nicht mehr möglich ist, weil dieser durch den Pauschbetrag generell abgedeckt wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg votierte beispielsweise im Dezember 2012, dass diese doch in voller Höhe zu berücksichtigen sein müssten, wenn der persönliche Steuersatz des Sparers unterhalb von 25 Prozent liegt. Gegen diesen Richterspruch ist eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

Es könnte allerdings sein, dass dieser den Sparer-Pauschbetrag komplett aushebelt, auch wenn viele Finanzrechtsexperten die Verteidigung der Bundesregierung, dass die Vereinfachung, die mit dem Pauschbetrag einhergeht, als Nutzen den Schaden des Verlusts des Werbungskostenabzugs überwiegt, für stimmig halten.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: § 9 Werbungskosten (EStG)
  2. Bundesministerium der Justiz: § 12 Nicht abzugsfähige Abgaben (EStG)
  3. Bundesministerium der Justiz: § 20 Kapitalvermögen (EStG)

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