Die Anlage S in der Steuererklärung für selbstständige Arbeit

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Anlage S der Steuererklärung ist immer dann auszufüllen, wenn man seine Einkünfte durch selbstständige Arbeit erwirtschaftet. Das gilt auch, wenn man einer hauptberuflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nachgeht.

Auch wenn eine selbständige Tätigkeit nebenberuflich ausgeführt wird, muss diese Anlage ausgefüllt werden. Allerdings gibt es bestimmte steuerfreie Nebenbeschäftigungen.

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Selbstständige und Freiberufler füllen die Anlage S aus

Selbstständige Arbeit ist mit freiberuflicher Arbeit gleichzusetzen und erfasst dabei die

  1. wissenschaftlichen,
  2. künstlerischen,
  3. unterrichtenden und
  4. erzieherischen Tätigkeit.

Zusätzlich hinzu gerechnet werden berufliche Tätigkeiten aus:

  • Dem Gesundheitsbereich
  • Der Juristerei
  • Der Architektur
  • Der Beratung und Prüfung (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, etc.)
  • Dem Journalismus
  • Der Arbeit als Dolmetscher oder Übersetzer
  • Der Arbeit als Lotsen und vergleichbaren Berufen

Zudem ist auch der Gewinn aus einer staatlichen Lotterie eine Einnahme, die durch selbstständige Arbeit erzielt wurde und mit deshalb in die Anlage S der Steuererklärung eingetragen werden. Gleiches gilt für sonstige selbstständige Arbeit.

Hierunter fällt beispielsweise die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Zu beachten ist, dass, wenn die Einnahmen 17.500 Euro übersteigen, nicht nur die Anlage S, sondern auch eine gesonderte Anlage EÜR mit der Steuererklärung eingereicht werden muss.

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Die Angaben für Gewinne

In der Anlage S müssen die Gewinne, die Betriebseinnahmen sowie die Betriebsausgaben (Werbungskosten) ersichtlich werden. Der einfachste Weg hierzu ist, die Gewinne als den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben darzustellen.

Gesondert anzugeben sind Veräußerungsgewinne, die durch Verkauf der gesamten Firma oder eines Mitunternehmeranteils (auch von anderen Firmen) entstanden sind.

Diese Gewinne müssen unbedingt vor dem Abzug von Steuerfreibeträgen angegeben werden. Denn ein Steuerfreibetrag muss auf der Anlage S gesondert beantragt werden.

Wurden Gewinne erzielt, die unter das Teileinkünfteverfahren fallen, gehören diese in Anlage G, werden aber trotzdem in Zeile 16 noch einmal vermerkt. Alle sonstigen steuerfreien Einnahmen sind trotzdem in der Anlage für selbstständige Arbeit aufzulisten.

Die Betriebsausgaben

Die Betriebsausgaben werden in der Anlage S der Steuererklärung nicht gesondert als solche bezeichnet. Ganz am Ende werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Investitionsabzugsbeträge vermerkt.

Zudem können hier auch Schuldzinsen für Finanzierungen angegeben werden. Zu den Betriebsausgaben, die hier vermerkt werden dürfen, zählen auch Kosten für ein Arbeitszimmer, ein Home Office sowie für die Arbeitsmittel.

Die Kranken- und Pflegeversicherung darf zwar im vollen Umfang abgesetzt werden, gehört jedoch zu den Sonderausgaben.

Sonderfälle der steuerfreien Nebenbeschäftigung

Auch wenn die selbstständige Arbeit als Nebenbeschäftigung ausgeübt wurde, muss eine Anlage für selbstständige Arbeit mit der Steuererklärung abgegeben werden. Bestimmte Tätigkeiten sind bis zu einer Höhe von 2400 Euro insgesamt steuerfrei.

Diese sind:

  • Übungsleiter
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuungs- sowie Pflegekräfte

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 18 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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