Sonstige Einkünfte in der Anlage SO und der Anlage R (Renten)

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bis einschließlich 2004 wurden die Renten und sonstigen Altersbezüge in der Anlage SO vermerkt. Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber dieses ursprüngliche System allerdings aufgelöst und eine weitere Anlage zur Steuererklärung erschaffen, die mit dem Buchstaben R bezeichnet wird.

In Anlage R finden alle Altersbezüge ihren Niederschlag und in Anlage SO geht es um die verbliebenen sonstigen Einkünfte.

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Diese Punkte müssen in die Anlage SO

In die Anlage für sonstige Einkünfte zur Steuererklärung gehören fünf Einkunftsarten, die nach wie vor als sonstige Einkünfte klassifiziert sind.

Diese sind:

  • Wiederkehrende Bezüge: In der Hauptsache Versorgungsleistungen. Seit 2008 sind diese auf den gewerblichen Bereich beschränkt und meinen Übertragungen von Mitunternehmeranteilen eines Betriebs oder aber einer GmbH.
  • Unterhaltsleistungen im Sinne des Realsplittings: Dies bedeutet, die Leistungen des Unterhalts sind bei deren Empfänger zu versteuern, insofern der Unterhaltszahler diese als Sonderausgaben geltend gemacht hat, was in der Regel der Fall ist.
  • Einnahmen aus Leistungen: Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aber aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen. Nicht gestattet für sonstige Einkünfte ist, dass es sich bei diesen um Sachinbegriffe handelt. Dieses Wort beschreibt Objekte, die sachlich zu einem anderen Wirtschafts gut gehören. Der Bürostuhl gehört beispielsweise ins Büro.
  • Abgeordnetenbezüge bzw. sonstige Zahlen aus der öffentlichen Hand für eine volksvertretende Tätigkeit.
  • Private VeräußerungsgeschäfteEigentlich sind derartige Geschäfte von der Steuer befreit. Dennoch angegeben werden müssen sie, wenn: Grundstücke verkauft werden, deren Anschaffung weniger als zehn Jahre zurückliegt, Wirtschaftsgüter verkauft werden, deren Anschaffung weniger als ein Jahr zurückliegt, die Veräußerung früher als der Erwerb erfolgt oder bei bestimmten Termingeschäften.

Für den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte der Anlage für sonstige Einkünfte zur Steuererklärung gilt: Im Zweifel sollte lieber eine Eintragung vorgenommen werden. So gelten beispielsweise auch Wertpapiere als Wirtschaftsgüter, obwohl dies vielen Menschen nicht bewusst.

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Die Anlage R zur Steuererklärung

Da in der Anlage SO sonstige Einkünfte mit Ausnahme von Altersbezügen erschöpfend behandeln worden sind, kann sich die Anlage R auf diese beschränken.

Aufgrund der Komplexität des Rentensystems in Deutschland, das längst einen Mischcharakter aus privater und gesetzlicher Vorsorge hat, sind die Eintragungen in die Anlage R umfangreich und werden thematisch abgegrenzt vorgenommen.

Teile der Anlage RBeschreibung
Gesetzliche RentenAlle Leibrenten, die seit 2005 der nachgelagerten (höheren) Besteuerung unterliegen, müssen vermerkt werden.
Private RentenAlle sogenannten 'Leibrenten', die nach dem Ertragsmodell der Steuerpflicht unterliegen.
Riester-Renten, Betriebsrenten, Zusatzversorgungsrenten des öffentlichen DienstesAlle diesbezüglichen Rentenverträge. Dabei ist zu vemerken, ob diese voll steuerpflichtig sind oder aber nur mit dem Ertragsteil (dem Gewinn).
WerbungskostenHier können alle Ausgaben vermerkt werden, die für den Bezug aller Renten nötig sind - beispielsweise also auch Bearbeitungsgebühren.
SteuerstundungsmodelleHier geht es um Einkünfte aus privaten Versicherungsmodelle, die von keiner der anderen Gruppen erfasst werden und unter die Norm § 15 b EStG fallen. Zu vermerken ist der jährliche Gesamtbezug.

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Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Finanzen: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen
  2. Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuergesetz (EStG) § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
  3. Bundesministerium der Finanzen: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
  4. Bundesministerium der Finanzen: Abgabenordnung (AO) § 149 Abgabe der Steuererklärungen

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