So macht ein Ehepaar die Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Als Ehepaar mit dem Splittingtarif Steuern sparen?

Haben beide Ehepartner hohe Einkommen, können sie mit dem Splittingtarif sehr viel Geld sparen und weniger Steuern bezahlen.

Normal verdienende Ehepartner können zwischen der Einzel- oder der Zusammenveranlagung wählen.

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Einzel- oder Zusammenveranlagung?

Ehepartner können sich aussuchen, ob sie eine gemeinsame Veranlagung wünschen oder nicht. Bei der sogenannten Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Steuerfreibeträge und es muss nur eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Dies bedeutet, dass nur ein Mantelbogen beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist.

Anders ist es bei den Anlagen: Hier müssen beide Partner stets die Papiere einreichen, die auf sie individuell zutreffen. Als Beispiel: Arbeiten beide als Angestellte, ist zwei Mal die Anlage N abzugeben. Diese Anlage können Sie hier kostenlos herunterladen.

Entscheidet man sich gegen die Zusammenveranlagung, ist die Umstellung weit geringer. Beide Partner geben wie bisher auch eine eigene Einkommensteuererklärung ab, vermerken jedoch auf der ersten Seite des Mantelbogens, dass sie verheiratet sind.

Die Entscheidung für Einzel- oder Zusammenveranlagung darf in jedem Jahr korrigiert werden. Wer diesbezüglich keine Angaben macht, wählt automatisch die Zusammenveranlagung.

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Wann lohnt sich der Splittingtarif?

Bei, Splittingtarif wird das Einkommen der Gatten addiert. Das Ergebnis wird halbiert. Für diesen Wert wird der passende Steuertarif herausgesucht, der dann verdoppelt wird.

Als lohnenswert gilt dieses Verfahren vor allem dann, wenn beide Partner möglichst hohe Bezüge haben, weil sich die Halbierung so besonders stark auswirkt.

Als Beispiel: Beträgt das summierte Einkommen 80.000 Euro, sparen die beiden Eheleute durch den Splitting-Tarif 8.000 Euro - und damit zehn Prozent des Gesamteinkommens.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 26 Veranlagung von Ehegatten
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten

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