Regeln für die Steuererklärung nach Todesfall

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nach einem Todesfall müssen einige bürokratische Angelegenheiten geregelt werden.

Nach der Beerdigung des Verstorbenen wird häufig das Erbe an die Hinterbliebenen aufgeteilt, sofern diese das Erbe nicht ausschlagen.

Auch die Steuerklärung muss noch einmal für den Verstorbenen erstellt werden.

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Wer muss die Steuererklärung für den Verstorbenen erstellen?

Die Aufgabe, die letzte Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen zu erstellen, liegt nicht bei allen Hinterbliebenen, sondern lediglich bei dem oder den Erben.

Als Beispiel: Die Mutter von zwei Kindern stirbt und hinterlässt ihrem noch lebendem Ehemann alles, so muss dieser die Einkommensteuererklärung machen.

Gibt es eine Erbengemeinschaft, so muss diese die Aufgabe erledigen. Sie kann hierfür ein Mitglied der Gemeinschaft bestimmen oder einen Steuerberater beauftragen.

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Welchen Zeitraum muss die Steuerklärung nach einem Todesfall abdecken?

Die Einkommensteuererklärung beginnt mit dem ersten Tag des Veranlagungjahres - also dem 1.Januar - und endet mit dem Todestag.

Ist dies der 2. Januar, so bezieht sich die Einkommensteuererklärung tatsächlich nur auf zwei Tage. Ist es der 31. Dezember, handelt es sich im Prinzip um eine normale Erklärung.

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Wie fließen Einkünfte nach dem Todesfall in die Steuererklärung ein?

Fast immer erwirtschaftet der Verstorbene allerdings noch Einkünfte, obwohl er bereits gestorben sind. Dabei kann es sich beispielsweise um Zinseinnahmen oder Beteiligungen handeln. Für diese Art der Einkünfte gilt: Es ist eine gesonderte Feststellungserklärung zu erstellen.

Im Prinzip handelt es sich dabei nur um eine leichte Variation der typischen Einkommensteuererklärung. Mit diesem Dokument kann das Finanzamt die zusätzlichen Einnahmen auf die Erben verteilen.

  • Die vom Finanzamt auf diese Weise verteilten Einkünfte erhöhen die steuerpflichtigen Einkünfte der Erben. Deren Abgabelast steigt dadurch.

Einzelnachweise


  1. Statistisches Bundesamt: Erben
  2. Bundesministerium der Justiz: Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht (EStG § 25)
  3. Bundesministerium der Justiz: Gesamtrechtsnachfolge (Abgabeordnung AO § 45)

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