Steuererklärung einer GmbH

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Unternehmen, das in Deutschland die Rechtsform der GmbH und damit einer Kapitalgesellschaft hat, gilt als juristische Person. Daher unterliegt der Gewinn dieses Unternehmens der Besteuerung.

Im Rahmen der durchzuführenden Gewinnermittlung müssen nicht nur handelsrechtliche Bestimmungen beachtet werden, sondern auch die Vorschriften des Körperschaftsteuerrechts und Regeln des Einkommensteuerrechts.

Rechtsgrundlage bildet das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).

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Voraussetzungen für einen GmbH Jahresabschluss

Welche Art der Steuererklärung, oder besser gesagt, welche Form des Jahresabschlusses eine GmbH beim Finanzamt einreichen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Insgesamt werden drei Voraussetzungen genannt, die erfüllt sein müssen, um Erleichterungen bei der Gewinnermittlung und dem Jahresabschluss in Anspruch nehmen zu können:

  • der Umsatz der GmbH darf maximal 700.000 Euro betragen
  • die Bilanzsumme darf höchstens 350.000 Euro betragen
  • die GmbH darf höchstens 10 Mitarbeiter beschäftigen
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Als Kleinst-GmbH beziehungsweise Unternehmergesellschaft (UG) gilt ein Unternehmen laut dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), wenn wenigstens zwei der drei genannten Voraussetzungen an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen erfüllt sind. In diesem Fall muss keine oder nur eine begrenzte Bilanz erstellt werden. Möglich sind:

  • GuV (Gewinn- und Verlustrechnung)
  • Bilanz in stark verkürzter Form (mit wenigen Bilanzposten)
  • Steuerbilanz (dem Finanzamt genügt meist die klassische Handelsbilanz gemäß HGB)

Seit der Einführung der elektronischen Einkommenssteuererklärung im Jahr 2011 gilt für Unternehmen und damit auch für die GmbH, dass die Steuererklärungen (Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- sowie Umsatzsteuer-Erklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen sind.

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Ist es sinnvoll, den Jahresabschluss selbst zu erstellen?

Ob es sinnvoll ist, wenn etwa der Geschäftsführer einer GmbH die Steuererklärung vollständig selbst erstellt, hängt vor allem von seinen Fachkenntnissen im Bereich des Steuerrechts ab. Hat er beispielsweise eine entsprechende Ausbildung als Steuerberater, kann er die Steuererklärung theoretisch selbst machen.

  • Hier ist allerdings zu bedenken, dass für alle steuerrechtlichen Pflichten nicht nur die GmbH haftet, sondern auch der Geschäftsführer persönlich. Das gilt auch dann, wenn er selbst kein Anteilseigner der Gesellschaft ist. Es ist wichtig, dass er nicht nur materiell (also mit seinem Privatvermögen) haftet. Darüber hinaus muss er bei Verfehlungen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Gerade sehr umfangreiche Jahresabschlüsse oder zu erstellende Bilanzen, die für die Steuererklärung einer GmbH notwendig sind, sollten von einem Steuerberater erstellt werden. Seine Tätigkeit verursacht zwar Kosten, spart aber viel Zeit und bewirkt eine Fristverlängerung bezüglich der Abgabe der Steuererklärung.

Abgabefrist für die Steuererklärung einer GmbH

Die gemäß § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) einzuhaltende Frist für das Einreichen der Steuererklärung endet am 31. Juli des jeweils folgenden Geschäftsjahres. Lässt ein Unternehmen die Unterlagen für die Steuererklärung hingegen von einem Steuerberater erstellen, so verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember des folgenden Geschäftsjahres. Wenn also Kalender- und Geschäftsjahr identisch sind, bleiben der GmbH ab dem Ende des Geschäftsjahres maximal 12 Monate, um die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

  • Sonderregelungen bezüglich möglicher Fristverlängerungen kann das Finanzamt etwa für Unternehmen in Schwierigkeiten festlegen. Hier bedarf es aber stets der Einzelfallprüfung.

Wie hoch sind die Kosten für einen zu erstellenden Jahresabschluss?

Die Kosten für einen zu erstellenden Jahresabschluss beziehungsweise einer Handels- oder Steuerbilanz sind vor allem abhängig vom Umfang der vom Steuerbrater zu erbringenden Tätigkeiten sowie von der Größe des Unternehmens (Umsatzerlös, Bilanzsumme). Erstellt der Steuerberater im Auftrag einer GmbH eine Steuererklärung, sind die dadurch entstehenden Kosten davon abhängig, ob diese Tätigkeit sich mit Finanzbuchhaltungstätigkeiten deckt. Ist dies nicht der Fall, werden weitere Kosten fällig.

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Prinzipiell besteht die Möglichkeit, den Steuerberater mit folgenden Tätigkeiten bezüglich der Steuererklärung zu beauftragen. Diese rechnet er dann gemäß der Honorartabelle für Steuerberater ab:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Gebühren = 1/10 - 6/10 (Gegenstandswert mindestens 650 Euro)
  • Umsatzsteuer-Erklärung: Gebühren = 1/10 - 8/10 (Gegenstandswert ab 8.000 Euro)
  • Gewerbesteuer-Erklärung: Gebühren = 1/10 - 6/10 (Mindestgegenstandswert 8.000 Euro)
  • Körperschaftssteuer-Erklärung: Gebühren = 2/10 - 8/10 (Gegenstandswert von mindestens 16.000 Euro)
  • Erklärung zur ges. Feststellung der Einkünfte (ohne Ermittlung der Einkünfte): Gebühren = 1/10 - 5/10 (Mindestgegenstandswert ab 8.000 Euro)

Darüber hinaus darf der Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Steuererklärungen noch Auslagen (maximal 20 Euro), Beratungsgebühren sowie Zeitgebühren bei zu erledigenden Vorarbeiten erheben.

Verkauf von GmbH-Anteilen in der Steuererklärung

Wer seine Anteile an einer GmbH verkauft, muss dafür Steuern zahlen, da es sich um einen Gewinn handelt.
Ein sehr häufig vorkommender Fall ist etwa, dass der Gesellschafter einer GmbH Anteile veräußert, an welcher er über den Zeitraum der vergangenen 5 Jahre mit mindestens 1 Prozent (bezogen auf das Stammkapital) beteiligt war. Die durch den Verkauf erzielten Gewinne unterliegen gemäß § 17 Einkommenssteuergesetz (EStG) der Steuerpflicht und müssen in der persönlichen Steuererklärung des Verkäufers berücksichtigt werden.

Es werden keine Gewerbesteuern fällig und der Verkäufer kann einen Freibetrag geltend machen, dessen Höhe sich nach dem Umfang der Beteiligung an der GmbH richtet.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) »
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 149 »
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommenssteuergesetz (EStG) §17 »

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