Gründungszuschuss in der Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer sich voll und ganz dem eigenen Unternehmen verschreibt, kann sich die Gründung in Deutschland fördern lassen. Dazu gehört der Gründungszuschuss für Empfänger von Arbeitslosengeld.

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Gründungzuschuss mit Hilfe vom Staat

Durch den Gründungszuschuss greift der Staat allen Existenzgründern unter die Arme, die mit dem eigenen Betrieb ihre Arbeitslosigkeit beenden wollen.

  • Unternehmensgründer können den Zuschuss nach § 93 SGB III beantragen, sofern sie die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben, ALG (für noch mindestens 150 Tage) beziehen und die Tragfähigkeit der Gründung nachweisen.

Allerdings ist der Gründungszuschuss mittlerweile keine Leistung mehr, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, ob der Gründungszuschuss gewährt wird.

Kommt es zur Bewilligung, erhält der Gründer über sechs Monate Leistungen in Höhe des letzten Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro. Der letztgenannte Betrag wird auch im Fall der Verlängerung um weitere neun Monate ausgezahlt.

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Gründungszuschuss wird steuerfrei ausgezahlt

Der Gründungszuschuss fließt nicht in die Steuererklärung ein, da er steuerfrei ausgezahlt wird und auch nicht dem gefürchteten Progressionsvorbehalt unterliegt.

Letztlich muss der Gründungszuschuss aus diesen beiden Gründen nicht in der Einkommenssteuererklärung angeben werden.

Allerdings spielt er eine Rolle, wenn sich Gründer für eine Absicherung als freiwillige Mitglieder der Sozialversicherung entscheiden. Hier spielt der Zuschuss durchaus eine Rolle – bei der Bemessung der Beitragslast. Ein Fakt, den Gründer im Auge behalten müssen.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesagentur für Arbeit: Existenzgründung
  2. Bundesministerium der Justiz: SGB 3 § 93 Gründungszuschuss

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