Die Rechnung bei der Kleinunternehmerregelung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nach der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG verzichtet der Staat unter bestimmten Voraussetzungen darauf, von kleinen Unternehmern Umsatzsteuer zu erheben.

Obwohl die betroffenen Kleinunternehmer Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellen, muss die Rechnung insgesamt dem Umsatzsteuerrecht entsprechen.

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Grundsätze der Kleinunternehmerregelung

§ 19 UStG befreit auf Antrag Kleinunternehmer im Rahmen spezifischer Umsatzgrenzen von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und erhebt keine Umsatzsteuer von ihnen.

Konsequenterweise können sie keine Vorsteuer ziehen und schreiben Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis. Sie versteuern vereinnahmte Entgelte.

Kleinunternehmer können auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Sie sind dann an ihre Wahl für mindestens fünf Jahre gebunden.

Was die Rechnungslegung angeht, machen sich Kleinunternehmer häufig nicht klar, dass sie abgesehen von der nicht erhobenen Umsatzsteuer umsatzsteuerrechtlich dennoch vollwertige Unternehmer sind. Von anderen Anforderungen, zum Beispiel an den Inhalt und die Form ihrer Rechnung, sind sie nicht befreit.

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Formale Anforderungen an die Rechnung des Kleinunternehmers

Die allgemeinen Anforderungen an die Rechnungslegung von Unternehmern aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sind in den §§ 14,14 a UStG geregelt.

Eine Rechnung über sogenannte Kleinbeträge bis 150 Euro muss den Leistungsempfänger nicht detailliert ausweisen. Rechnungen dürfen übrigens seit 2011 auch in elektronischer Form versandt werden.

Für den Kleinunternehmer ergeben sich folgende inhaltliche und formale Anforderungen an seine Rechnung:

  • Vollständige Angaben zu Name und Anschrift des Unternehmers
  • Vollständige Angaben zu Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Rechnungsdatum
  • Angabe der Steuernummer oder wenn vorhanden, der USt-ID Nummer
  • Fortlaufende und nur einmal vergebene Rechnungsnummer
  • Exakte Beschreibung der erbrachten Leistung (Art und Menge gelieferter Ware oder eine genaue Darstellung der erbrachten Dienstleistung
  • Angabe des Leistungs- oder Lieferzeitpunktes häufig mit der Wendung beschrieben: Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum
  • Kein Umsatzsteuerausweis
  • Angabe im Voraus vereinbarter Minderungen des Entgelts wie etwa Skonto
  • Fakultativer Hinweis auf die Kleinunternehmerreglung

Mögliche Folgen einer fehlerhaften Rechnung

Werden trotz Anwendung der Kleinunternehmerregelung Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt, schuldet der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer und muss sie an das Finanzamt zahlen. In bestimmten Fällen können Rechnungen allerdings berichtigt werden.

Andere Fehler können im Rahmen einer Außenprüfung - auch die Kleinunternehmerregelung schließt diese grundsätzlich nicht aus - zu hinzugerechneten Umsätzen und ähnlichen Unannehmlichkeiten führen, so dass auch der Kleinunternehmer bei der Rechnung Sorgfalt walten lassen sollte.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Besteuerung der Kleinunternehmer (UStG § 19)
  2. Bundesministerium der Justiz: Ausstellung von Rechnungen (UStG § 14)

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