Abziehbare Kosten bei einer Behinderung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Steuererklärung bietet jedem Arbeitnehmer die Möglichkeit, etwas mehr aus den eigenen Einnahmen zu holen. Das erreicht man mit einer ordentlichen Erklärung und dem Absetzen von bestimmten Posten.

So kann das zu versteuernde Einkommen verringert und eine Rückzahlung möglicherweise erreicht werden.

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Die Steuererklärung: Tipps bei Behinderung

Für Menschen mit einer Behinderung gibt es diverse Optionen, um den zu versteuernden Teil des eigenen Einkommens nochmal richtig zu senken.

Je nach Grad der Behinderung gelten andere Bedingungen. Dieser Grad sollte also vorher genau definiert werden, da sonst eventuell falsche Angaben gemacht werden könnten.

Folgende Vorteile könnten geltend gemacht werden:

Der pauschale Abzugsbeitrag

Je nach Grad einer Behinderung können betroffene Menschen bei der Steuererklärung einen Pauschalbetrag geltend machen. Dieser liegt je nach Grad der Einschränkung zwischen 384 Euro bis zu 2.840 Euro.

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Eine Steuerermäßigung für Pflege oder Heim

Sofern eine Haushaltshilfe legal beschäftigt wird, können für die Lohnkosten bis zu 20 Prozent bei der Steuer angesetzt werden.

Als Haushaltshilfe können auch Verwandte zählen, diese dürfen dann jedoch nicht im gleichen Haushalt leben.

Sofern eine Person in einem Heim untergebracht wird, kann diese zwischen 624 Euro bis 924 Euro bei der Steuererklärung angeben.

Steuerabzüge für Fahrten

Ab einem gewissen Behinderungsgrad können auch die gefahrenen Kilometer von der Steuer abgesetzt werden. Diese werden dann als abzugsfähige Kosten der Werbungskosten unter Anlage N angegeben.

Kuren und Reha von der Steuer absetzen

Gerade bei einer Kurfahrt oder einem Reha - Aufenthalt können enorme Kosten entstehen. Diese Kosten absetzen zu können kann schwierig werden, da die Abgrenzung zur Erholungsfahrt nur schwierig. Das Finanzamt hat daher strenge Kriterien aufgestellt, welche erfüllt werden müssen um entstandene Kosten absetzen zu können.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten (EStG § 9)
  2. Bundesministerium der Justiz: Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen (EStG§ 33b)

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