Die besondere Veranlagung für Ehegatten

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bis einschließlich 2012 konnten Ehegatten für die Steuererklärung unter sieben Veranlagungsmöglichkeiten wählen. Einschlägig waren und sind hierfür die §§ 26, 26a, 26b, 26c sowie § 28 Einkommensteuergesetz (EStG).

Für 2013 wurden diese Möglichkeiten durch das Steuervereinfachungsgesetz auf nur noch vier Optionen reduziert. Entfallen ist dabei die sogenannte besondere Veranlagung, die folglich auf der Steuererklärung für 2012 das letzte Mal in ihrer alten Form gewählt werden konnte.

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Die besondere Veranlagungsvariante - Definition

Ehegatten werden als Ledige behandelt. Diese Veranlagungsvariante ist nur im Jahr der Hochzeit sowie im Todesjahr von einem Partner wählbar. Sie kann durch die Einzelveranlagung ersetzt werden. Dringend zu beachten ist das Willkürverbot.

Was ist die besondere Veranlagungsvariante?

Aus unterschiedlichen Gründen kann es für Ehegatten Sinn machen, steuerlich so behandelt zu werden als wären sie nicht verheiratet. So können unter bestimmten Umständen beispielsweise höhere Steuerfreibeträge erhalten werden.

Zudem werden bestimmte Belastungen dem zugerechnet, der sie auch tatsächlich wirtschaftlich getragen hat.

Diese werden von dessen Einkünften abgezogen, was einen größeren Steuervorteil als das Splitting bedeuten kann. Die besondere Veranlagungsvariante bewirkt genau dies: Die Ehegatten werden so behandelt als wären sie ledig.

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Wann ist die besondere Veranlagung möglich?

Die besondere Veranlagungsvariante ist allerdings nicht immer möglich. Sie kann auf Antrag in der Steuererklärung im ersten Jahr der Ehe sowie im Jahr des Todes von einem der beiden Ehegatten gewählt werden.

Während der Zwischenzeit konnte bis einschließlich 2012 die getrennte Veranlagung gewählt werden. Die besondere Veranlagungsvariante dient in der Steuererklärung exklusiv dazu, steuerliche Nachteile auszugleichen, die sich insbesondere direkt durch die Eheschließung oder den Tod von einem der Ehegatten ergeben.

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Wodurch wurde die besondere Veranlagungsvariante ersetzt?

Der Gesetzgeber hat die besondere Veranlagungsvariante durch die Einzelveranlagung ersetzt. Vereinfacht bedeutet die Einzelveranlagung eine Zusammenfassung der besonderen sowie der getrennten Veranlagung.

Anders als früher bei der getrennten Veranlagung werden bei der Einzelveranlagung die wirtschaftlichen Belastungen grundsätzlich voll dem Ehegatten zugerechnet, der sie auch getragen hat.

Hier ist die besondere Veranlagungsart erhalten geblieben. Auf Wunsch kann allerdings auch in der Steuererklärung beantragt werden, dass die Belastungen wie bei der getrennten Veranlagung jeweils hälftig zugerechnet werden.

Was ist das Willkürverbot?

Sowohl für die besondere Veranlagungsart als auch für die getrennte Veranlagung und für die Einzelveranlagung besteht ein sogenanntes Willkürverbot. Vereinfacht bedeutet dies, dass ein Partner den anderen Ehegatten nicht aus niederen Motiven in die voneinander getrennte Veranlagung zwingen darf.

Entscheidet man sich für die Einzelveranlagung, so bedeutet dies zwangsläufig das auch der Partner entsprechend veranlagt wird. Insbesondere bei getrennten Paaren passierte es allerdings häufig, dass diese die Veranlagung wechseln wollten, um dem Ehegatten zu schaden.

Das Willkürverbot besagt deshalb, ein Partner, für den sich durch ein Wechsel nur eine sehr geringe oder überhaupt keine Steuerschuld ergeben würde, nicht wechseln darf, wenn der Ehegatte dadurch einen erheblichen Nachteil erleidet.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Veranlagung von Ehegatten (EStG § 26)
  2. Bundesministerium der Justiz: Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (EStG § 28)

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