So kann man Einspruch gegen die Steuererklärung erheben

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Statistisch gesehen muss jeder Deutsche irgendwann Einspruch gegen den Bescheid seiner Steuererklärung erheben.

Jedes fünfte entsprechende Dokument ist fehlerhaft. Einige Menschen erhalten im Laufe ihres Arbeitslebens so sechs bis acht falsche Bescheide.

Der Vorgang, diese anzufechten und auf eine Korrektur hinzuwirken, ist relativ einfach.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einspruch einlegen
  2. Frist

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Einspruch gegen den Bescheid der Steuererklärung einlegen

Erhält man den Bescheid und erkennt einen offensichtlichen Fehler, wendet man sich schriftlich an das zuständige Finanzamt und erklärt seinen Einspruch.

Eine Begründung ist nicht zwingend, sollte aber beigelegt werden. Im Notfall kann diese nachgereicht werden.

Das Schreiben bedarf keiner besonderen Form. Im Netz gibt es allerdings eine ganze Reihe von Musterbriefen, welche alle relevanten Daten enthalten. Es ist sinnvoll, sich an diesen zu orientieren. Immer enthalten sein sollten:

Die entsprechenden Angaben findet man alle auf dem Bescheid.

Nicht immer muss es gut für den Steuerpflichtigen ausgehen, wenn dieser den Bescheid anfechtet. Das Finanzamt muss anzeigen, wenn die erneute Prüfung der Einkommensteuererklärung zu einer Verschlechterung der Situation führt. In diesem Fall zieht man den Einspruch einfach zurück und hat das Problem gelöst.

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Wie lange darf man Einspruch einlegen?

Man hat insgesamt einen Monat Zeit, um den Bescheid anzufechten. Die Uhr beginnt drei Tage nach Absendung zu ticken. Wann man ihn tatsächlich in Händen hatte, ist unerheblich.

Verpasst man die Frist, bleibt einem eigentlich nur noch der Klageweg offen. Allerdings gibt es zwei Ausnahmen: Ist man erstens offensichtlich verhindert, hat man erneut einen Monat Zeit, beginnend von dem Moment an, an dem das Hindernis aus dem Weg geräumt ist.

Eine solche Verhinderung ist beispielsweise eine schwere Krankheit. Auf diesen Umstand muss das Finanzamt nachträglich hingewiesen werden.

Zweitens gibt es noch das Szenario des offensichtlichen Fehlers. Hat man einen so schweren Fehler gemacht, dass dieser dem Sachbearbeiter hätte auffallen müssen, darf dieser auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch bemängelt werden.

Gleiches gilt, wenn dem Sachbearbeiter ein derartiger Fehler unterlaufen sein sollte.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 357 Einlegung des Einspruchs
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

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