Die Entfernungspauschale über die Steuererklärung absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Wer nicht mit dem Auto zur Arbeit gefahren ist, wurde lange vom Gesetzgeber diskriminiert.

Denn mit Bus, Rad, Bahn oder zu Fuß durfte man keine Pendlerpauschale über die Steuererklärung absetzen, um das eigene Budget zu entlasten.

Diese Form der Benachteiligung wurde erst durch das Bundesverfassungsgericht beendet. Die Entfernungspauschale wurde eingeführt.

Die entsprechenden Vorschriften befinden sich in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

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Wie wird die Entfernungspauschale berechnet?

Es dürfen 30 Cent pro Kilometer für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angesetzt werden. Von 2021 bis 2023 erhöht sich die Pauschale auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer. In den Jahren 2024 bis 2026 können 38 Cent/ Kilometer geltend gemacht werden.

Höhere Beträge sind nur dann zulässig, wenn ein eigenes Fahrzeug genutzt wird und der Steuerpflichtige deshalb die Pendlerpauschale in Anspruch nimmt.

Oft werden die Begriffe Entfernungs- und Pendlerpauschale synonym verwendet. Dies ist allerdings nicht 100 Prozent korrekt, da der zweite Ausdruck nur die Fahrten mit dem eigenen PKW bezeichnet.

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Wie wird die Entfernungspauschale in der Steuererklärung vermerkt?

Die Pauschale darf im Bereich der Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Anders als früher ist seit 2011/12 durch das Gesetz zur Steuervereinfachung keine tagesgenaue Vergleichsrechnung mehr zu erstellen.

In der Praxis ergibt sich dadurch eine geringe Steuerersparnis und eine gewaltige Erleichterung bei der Erbringung der nötigen Nachweise.

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Welche Nachweise braucht man für die Entfernungspauschale?

Das Finanzamt verlangt in der Regel überhaupt keine Nachweise. Es schaut nur dann genauer hin, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden.

Wer beispielsweise angibt, fünf Tage die Woche zu arbeiten, aber mehr als 230 Tage im Jahr unterwegs gewesen sein möchte, muss dies belegen. Gleiches gilt bei einer Sechs-Tage-Woche und mehr als 280 Fahrten jährlich zur Arbeitsstätte.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Jusitz: Werbungskosten (EStG § 9)

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