Wie hilft das Finanzamt bei Pflegekosten aus dem Ausland?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Deutschen werden immer älter. Damit steigt nicht nur das Risiko, im Verlauf des Älterwerdens schwer zu erkranken, sondern auch das Risiko, pflegebedürftig zu werden. Seit Jahren verzeichnet die Pflegeversicherung deshalb eine Zunahme bei der Pflegebedürftigkeit.

Das Problem: Pflege in Deutschland ist teuer – speziell die Heimpflege. Im nahen Ausland lassen sich Angehörige oft günstiger versorgen. Wie werden die Pflegekosten aus dem Ausland in der Steuererklärung behandelt? Greift das Finanzamt Angehörigen bei den Pflegekosten unter die Arme?

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Pflegekosten und Unterhalt

Grundsätzlich sind Pflegekosten, die einem Steuerpflichtigen für dessen Angehörige entstehen, in der Einkommenssteuererklärung abzugsfähig. Dies gilt sowohl für die reinen Pflegekosten (Hilfen im Alltag, Behandlungspflege usw.) als auch Ausgaben für Unterbringung und Verpflegung.

Allerdings sind diese Kostenbereiche für die Steuererklärung als getrennte Sachverhalte zu betrachten. So fallen die Pflegekosten unter § 33 EStG (Einkommenssteuergesetz) und sind somit für das Finanzamt Sonderausgaben im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Belastungen. Diese können angesetzt werden, wenn es zur Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenzen kommt.

Beispiel: Steuerpflichtige Familie mit zwei Kindern

  • Einkommen (p.a.): 48.254 Euro
  • Zumutbarkeitsgrenze (in Prozent): 3 Prozent
  • Zumutbarkeitsgrenze (in Euro, p.a.): 1.447,62 Euro

Die Versorgung eines pflegebedürftigen Angehörigen umfasst aber auch die Verpflegung bzw. die Unterbringung in einer stationären/teilstationären Unterkunft. Diese Kosten stellen allgemeine Unterhaltskosten dar und gehören nicht zu den Pflegekosten.

Daher ist hier für das Finanzamt nur ein Ansatz über § 33a EStG möglich. Der Vorteil: Um in der Steuererklärung von dieser Regelung zu profitieren, muss kein Grenzbetrag überschritten werden. Ein Abzug der Kosten ist mit dem ersten Euro möglich. Allerdings ist der Abzug auf 8.354 Euro pro Jahr begrenzt.

  • Der Betrag für die Steuererklärung aus den Unterhaltskosten mindert sich mit Erreichen des Anrechnungsfreibetrags (624 Euro je Jahr), da das Einkommen des Angehörigen gegengerechnet wird.
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Absetzbarkeit von Pflegekosten im Ausland

Bringen Steuerpflichtige ihre Angehörigen im Ausland unter, können die hierfür angefallen Pflegekosten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Neben den genannten Rahmenbedingungen ist zu beachten, dass für den Umfang der Absetzbarkeit nur die inländische Rechtsgrundlage gilt.

Erlegt das ausländische Recht einem Steuerpflichtigen höhere Verpflichtungen auf, bleiben diese beim Finanzamt unberücksichtigt.

  • Ein Abzug der Kosten ist nur dann möglich, wenn Unterhalt für Angehörige in gerader Linie (Eltern oder Kinder) geleistet wird.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Außergewöhnliche Belastungen (EStG § 33)
  2. Bundesministerium der Justiz: Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen (EStG § 33a)

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