Fortbildung: Wann sind die Kosten steuerlich absetzbar?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Fortbildungen kosten in der Regel Geld und sind als berufliche Ausgaben in der Steuererklärung absetzbar.

Es müssen jedoch einige Punkte erfüllt sein, damit das Finanzamt die Kosten der Fortbildung auch als absetzbaren Betrag anerkennt.

Welche Bedingungen dies sind und worauf sonst noch geachtet werden muss, wird im folgenden Beitrag geklärt.

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Grundsätzlich absetzbar sind allerlei Aufwendungen

Neben den Gebühren für die Fortbildung selbst sind auch Kosten absetzbar, die dadurch sonst noch entstehen. So kann bei der Steuererklärung angegeben werden, welche Kosten für die Fahrt oder Verpflegung entstanden sind.

  • Auch Hotels sind absetzbar. All dies fällt bei der Steuererklärung unter den Punkt Werbungskosten.

Voraussetzungen

Die Voraussetzung zum Absetzen der Fortbildungskosten ist grundsätzlich die, dass die Weiterbildung nur dann als Fortbildung gewertet wird, wenn sie tatsächlich in einem bereits ausgeübten Beruf weiterbildet. Berufsfremde Fortbildungen sind nicht zulässig.

Im Zweifelsfall ist man in der Pflicht, den Zusammenhang zwischen Fortbildung und Beruf darzulegen. Andernfalls werden die Kosten nicht akzeptiert.

Die Gelder, die für Verpflegung aufgewendet werden, dürfen ab einer Ortsabwesenheit von acht Stunden vom Arbeits- oder Wohnort angegeben werden. Kosten für die Fahrt können natürlich nur dann abgesetzt werden, wenn man diese nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommt. Bekommt man Geld direkt vom Arbeitgeber erstattet, so darf dies steuerfrei eingenommen werden.

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Nachweis auch bei Erstattung durch Arbeitgeber wichtig

Hier verbirgt sich ein Fallstrick. Der Zusammenhang zwischen Beruf und Fortbildung muss auch dann dargelegt werden können, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt. Sonst droht die Einstufung der Zahlung als Arbeitslohn. In diesem Falle müsste die Erstattung voll versteuert werden und es drohen Verluste für den Arbeitnehmer.

Im Streitfall mit dem Finanzamt kann eventuell der Arbeitgeber helfen und schriftlich darlegen, weshalb die Fortbildung im Interesse des Betriebs war und wie sie mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist. In diesem Fall kann das Finanzamt kaum noch widersprechen.

Einzelnachweise und Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten (EStG § 9)

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