Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Angestellte und Selbständige brauchen im Alltag ein Bankkonto für Lohn und Gehalt oder die Abwicklung von Ausgaben.

Gerade Beschäftigte können hier zum kostenfreien Girokonto greifen – sparen aber trotzdem in der Steuererklärung Geld, denn das Finanzamt erkennt pauschal 16 Euro für die Kontoführung an. Wie sieht die Situation aus, wenn höhere Kontoführungsgebühren anfallen? Und wie wird die Gebühr bei Selbständigen behandelt?

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Kontoführungsgebühren als Werbungskosten oder Betriebsausgabe absetzen

Im Hinblick auf die Kontoführungsgebühren kommen gerade Arbeitnehmer meist günstig durch den Alltag. Viele Banken bieten kostenlose Girokonten an. Dennoch kann der pauschale Abzug in den Werbungskosten für die Kontoführung in Höhe von 16 Euro in Anspruch genommen werden – auch ohne Nachweis.

Hinsichtlich höherer Kosten sind dem Finanzamt für die Steuererklärung Belege vorzuweisen, um diese Ausgaben als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hierfür muss dann allerdings ein beruflicher Zusammenhang bestehen.

Werbungskosten müssen in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Das Formular der Anlage N kann hier als PDF zum Ausfüllen heruntergeladen werden.
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Im Fall einer selbständigen Tätigkeit sind die Ausgaben für das Geschäftskonto generell als Betriebsausgabe anzusehen. Fallen Kontoführungsgebühren an, werden diese über eine EÜR (Einnahmeüberschussrechnung; Gewinnermittlung) in der Steuererklärung berücksichtigt.

Eine grundsätzliche Pflicht zum Unterhalt eines Geschäftskontos bei Selbständigen besteht nicht. Dennoch ist dessen Eröffnung empfohlen. Im Geschäftskundensektor sind Konten ohne Kontoführungsgebühren aber eher selten anzutreffen.

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Durch Vermietung und Verpachtung entstandene Kontoführungsgebühren absetzen

Arbeitnehmer, die neben ihrem Gehalt noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, verbuchen die Einnahmen aus dem Mietobjekt nicht selten über ein separates Konto. Grundsätzlich besteht in diesem Zusammenhang für die Steuererklärung ein Wahlrecht.

Der Steuerpflichtige kann entscheiden, ob er nur den Pauschalabzug von 16 Euro für die Kontoführungsgebühren in Anspruch nimmt – oder durch Nachweise höhere Kosten belegt.

Letztgenannter Schritt ist sinnvoll, sobald die Gebühren der Banken den Pauschalbetrag übersteigen.

Prinzipiell fällt der Abzug hier den Werbungskosten zu. Dies gilt aber nur, solange der Vermieter nicht als Unternehmer anzusehen ist – also für den Zweck der Vermietung keinen Gewerbebetrieb unterhält. Trifft das Gegenteil zu, kann die Gebühr für das Führen des Kontos wieder im Sinne einer Betriebsausgabe behandelt werden.

Im Zusammenhang mit der Steuererklärung können also nicht nur Gewerbetreibende ihre Kontoführungsgebühren geltend machen. Auch Arbeitnehmern billigt das Steuerrecht einen Abzug in Form der Werbungskosten zu.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

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