Welche Spenden können von der Steuer abgesetzt werden?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Der deutsche Fiskus gestattet dem Bürger vielerlei steuersenkende Möglichkeiten, welche im Zuge einer Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Das Absetzen von Spenden ist eine dieser Möglichkeiten die eine steuermindernde Wirkung mit sich führen. Denn durch das Berücksichtigen gezahlter Spenden in der Einkommensteuererklärung kann die zu zahlende Steuer verringert werden.

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Nicht jede Spende ist steuerlich relevant

Doch nicht jede Spende ist steuerlich relevant und wird vom Finanzamt als von Steuer absetzbar anerkannt. Der Gesetzgeber gibt klar vor welche Spenden steuermindernd wirken und welche nicht.

Darüber hinaus gibt das deutsche Steuergesetz zudem klar vor, an wen Spenden ergehen müssen, wenn diese die Steuerpflichtigen entlasten sollen und wie diese Spenden in der Steuererklärung zu berücksichtigen sind.

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An wen kann gespendet werden, um bei der Steuer zu profitieren?

Spenden können an mildtätige oder kirchliche Organisationen, politische Parteien oder Organisationen sowie gemeinnützige Vereine gehen.

Wobei Spenden ab 20.000 Euro, wenn sie von einem Spender kommen und an dieselbe Organisation gehen, veröffentlicht werden müssen: vom Spendenempfänger.

Damit soll sichergestellt werden, dass Großspenden öffentlich sind. Dadurch wiederum soll der Allgemeinheit die Gewissheit verschafft werden, welcher Verein oder welche Partei von wem gesponsert wird und damit abhängig ist.

Spenden als Steuervorteil für Unternehmen

Die Vorteile der Absetzbarkeit von Spenden sind insbesondere für Unternehmen eine interessante Möglichkeit, Gutes zu tun und zeitgleich ihre Steuerlast zu senken. Denn immer dann, wenn Steuern an mildtätige oder kirchliche Organisationen, politische Parteien oder Organisationen sowie gemeinnützige Vereine gehen, können diese getätigten Spenden im Zuge der Steuererklärung von der Steuer abgesetzt werden und somit die Steuerlast mildern.

Meist erfolgen derartige Spenden von Unternehmen im Zuge eines sogenannten Sponsorings, mit dessen Hilfe die Firmen nicht nur dem Spendenempfänger einen wichtigen finanziellen Beitrag ermöglichen, sondern zudem eben auch noch Werbung machen, die in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird.

Spenden sind somit oftmals eine klassische Win-Win-Situation für beide Seiten. Der Spendenempfänger erhält die nötigen finanziellen Mittel, der Spendengeber erhält wirkungsvolle Werbung und die Möglichkeit die gezahlten Spenden im Zuge der Steuererklärung abzuschreiben und so gezielt Steuern einsparen zu können.

Auch politische Parteien profitieren

Auch die politischen Parteien profitieren von der Absetzbarkeit der Spenden von der Steuer. Wer denn sonst hat solche Regelungen auf den Weg gebracht? Und wovon sollten die Parteien ihre umfangreichen Apparate in Gang halten, wenn nicht durch betuchte Spender?

Diese Regelungen haben vor einigen Jahren dem Kanzler Kohl das politische Aus beschert. Er hatte für seine Partei Spenden eingeworben, deren Urheber er partout nicht nennen wollte. Bis heute nicht.

Spenden sind für kleine Vereine oft überlebenswichtig

Doch nicht nur politische Parteien und Organisationen profitieren von der Absetzbarkeit der Spenden. Auch viele kleine Vereine leben von Spenden und sind somit auf die Großzügigkeit anderer angewiesen.

Große Spendenempfänger werben nach Katastrophen oder zu Weihnachten regelmäßig um Spender und das mit großem Erfolg.

Die Deutschen sind generell sehr spendabel, wenn es um die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen geht. Das gesamte Spendenaufkommen des Landes steigt regelmäßig. Wobei an dem Spendenaufkommen auch deutlich die wirtschaftliche Lage der einzelnen Bürger abzulesen ist.

Die Konsequenz der Absetzbarkeit von Spenden für den Staat

Für den Staat bedeutet die Absetzbarkeit von Spenden, dass er wenigstens einen gewissen Teil zur Unterstützung finanziell schwacher Menschen staatlich beiträgt.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV 1955) § 50 Zuwendungsbestätigung

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