Steuerbescheid prüfen und Einspruch dagegen einlegen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Nach Eingang des Steuerbescheids sollte jede Bürgerin und jeder Bürger diesen prüfen.

Hilfe erfährt man dabei vom Finanzamt selbst, von Steuerberatern oder Lohnsteuerhilfevereinen.

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Verständlichkeit des Steuerbescheids

Wer seine Steuererklärung selbst erstellt hat, muss den Bescheid auch selbst prüfen. Dabei wird er jedoch meist Probleme bekommen, denn vielfach ergeht der Bescheid nicht so, dass er für steuerliche Laien verständlich ist.

Das Finanzamt ist zwar rechtlich gehalten, Bescheide so auszufertigen, dass sie auch verständlich sind. Auch muss es Änderungen gegenüber der Antragstellung deutlich erläutern.

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Von wem den Steuerbescheid prüfen lassen?

Der einfachere und sinnvollere Weg ist jedoch die Beauftragung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins. Das kostet zwar Geld, spart aber Nerven und kann unter Umständen eine höhere Steuererstattung bringen. Garantieren kann das der Steuerberater aber auch nicht.

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen

Egal, wer einen Einspruch einlegt, dieser muss immer schriftlich bis 4 Wochen nach Erhalt des Bescheides erfolgen. Dabei sollte der Steuerbürger beachten, dass bei einem Einspruch immer der gesamte Steuerbescheid zur Disposition gestellt wird.

Ergibt sich daraus eine Verschlechterung für den Steuerzahler, muss das Finanzamt vor Erlass eines neuen Steuerbescheides den Steuerpflichtigen informieren, dass eine 'Verböserung' droht. Der Einspruch kann folgenlos zurückgenommen werden.

Hier erfahren Sie, wie man Einspruch gegen den Bescheid der Steuererklärung einlegen kann.
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Wie kann man man Einspruch gegen die Steuererklärung erheben?

Einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen

Um zu vermeiden, dass ein Steuerbescheid im Ganzen zur Disposition steht, kann auch ein Antrag auf schlichte Änderung eingereicht werden. Das bedeutet, dass nur der beantragte Sachverhalt geändert werden kann.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 357 Einlegung des Einspruchs
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

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