Unter Umständen kann man die Steuererklärung nachreichen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Es ist schnell passiert: Man hat die Abgabe der Steuererklärung verpasst und möchte diese nachreichen.

Oder man merkt, dass man einen Fehler gemacht hat und fragt sich, ob man nachträglich Korrekturen vornehmen kann.

Praktisch in jedem Fall ist dies möglich. Grundsätzlich gilt, dass man diese Wünsche mit seinem zuständigen Finanzamt so schnell wie möglich besprechen sollte.

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Wie lange kann man die Steuererklärung nachreichen?

Hier ist zu unterscheiden, ob man zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist oder nicht. Muss man diese nicht einreichen, kann man sie vier Jahre lang nachträglich abgeben.

Ist man zur Abgabe verpflichtet, erkennt aber, dass man den Termin nicht halten kann, darf man um eine Verlängerung bitten.

Bis zu sechs Monaten werden in der Regel ohne Probleme gewährt. Die verspätete Abgabe sollte der Behörde allerdings unbedingt vor Ablauf der eigentlichen Frist (zumeist 31.Mai) mitgeteilt werden.

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Wie lange kann man die Steuererklärung nachträglich korrigieren?

Merkt man, dass sich ein Fehler in die Einkommensteuererklärung eingeschlichen hat, kann man die Beseitigung ohne Probleme erreichen.

Hat man den Bescheid noch nicht erhalten, kann man die entsprechenden Dokumente einfach nachreichen. Oft kann man dieses Problem mit dem Sachbearbeiter sogar telefonisch klären. Hat man den Bescheid schon bekommen, sollte man diesem so schnell wie möglich, d.h. innerhalb von vier Wochen, widersprechen.

Als Begründung fügt man die Korrekturen an der Einkommensteuererklärung schriftlich bei. Hat man auch diese Frist verpasst, bleibt der juristische Weg offen.

Diesen kann man innerhalb von vier Jahren beschreiten. Anschließend greift die Verjährung und es sind keine Korrekturen mehr möglich.

  • Hat man die vierwöchige Frist verpasst, um dem Bescheid zu widersprechen, gibt es einige Ausnahmefälle, in denen eine Änderung trotzdem noch möglich bleibt. Es handelt sich hierbei um sogenannte offensichtliche Fehler.

Hat der Sachbearbeiter beispielsweise ganz klar eine falsche Berechnung angestellt, darf dies moniert werden. Gleiches gilt, wenn man selbst einen Fehler gemacht hat, der dem Finanzamt hätte auffallen müssen.

Die Behörden sind in solchen Fällen zumeist entgegenkommend, weil die Gerichte solche Änderungen ohnehin immer erlauben.


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

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