Verjährung einer Steuerhinterziehung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

In der Vergangenheit hat das Thema Steuerhinterziehung immer wieder die Berichterstattung in Funk und Fernsehen dominiert. Dabei ging es meist um spektakuläre Fälle, in denen Steuern in Höhe von mehreren Millionen hinterzogen wurden.

Steuerschuldner können bei dieser Größenordnung nicht mehr mit Nachsicht rechnen. Aber schon kleinere Summen reichen aus, um das Finanzamt hellhörig werden zu lassen. Wie sieht das Thema Verjährung bei Steuerhinterziehung aus?

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Die zwei Seiten der Steuerhinterziehung

Grundsätzlich tritt der Tatbestand der Steuerhinterziehung ein, wenn einer festsetzenden Behörde (Finanzamt, Zoll) gegenüber falsche oder unrichtige Angaben gemacht werden und diese in der Folge zu einer falschen Steuerfestsetzung führen.

Dabei kann die Steuerhinterziehung:

  • vorsätzlich/ wissentlich
  • grob fahrlässig oder
  • fahrlässig

entstehen.

Anders als die Steuerverkürzung, die im Steuerrecht lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, ist die Hinterziehung von Steuern ein ernst zunehmender Straftatbestand. Damit kommt es nicht nur zu einer Verfolgung des Sachverhalts durch die zuständige Behörde – meist das zuständige Finanzamt – sondern auch die rechtsverfolgenden Stellen.

Aufgrund dieser doppelten Bedeutung der Steuerhinterziehung ergeben sich auch für die Verjährung Unterschiede. Die Verjährungsfrist für Strafsachen variiert im Vergleich zur steuerrechtlichen Verjährung.

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Steuerhinterziehung Verjährung im Strafrecht

Generell greift im Zusammenhang mit Steuerstraftaten eine Verjährung von fünf Jahren. Dies gilt allerdings nicht für besonders schwere Fälle der Hinterziehung.

Hier hat in den letzten Jahren eine deutliche Verschärfung der Situation stattgefunden.

Inzwischen müssen Steuerstraftäter an dieser Stelle mit einer wirksamen Verfolgung bzw. strafrechtlichen Sanktionen über zehn Jahre rechnen.

Verjährung der Hinterziehung im Steuerrecht

Neben dem Strafrecht ist in Steuersachen das Steuerrecht relevant. Abweichend vom Strafrecht ist eine Festsetzungsverjährung über einen Zeitraum von zehn Jahren möglich.

In der Praxis kann also die Konstellation entstehen, dass der Steuerpflichtige zwar im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung nicht mehr belangt werden kann, das Finanzamt hat allerdings die Möglichkeit, gegen die Steuerstraftat vorzugehen und kann die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern verlangen.

Hier sind dann noch Zinsen hinzuzurechnen, welche die Nachzahlungsforderungen der Finanzämter – je nach zurückliegendem Veranlagungszeitraum – deutlich erhöhen können.

  • Im Zuge der Selbstanzeige steht nicht nur die Frage im Raum, welche Steuersachen im Hinblick auf die strafrechtliche Verfolgung verjährt sind. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, wie die Festsetzungsverjährung hier berührt wird.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 370 Steuerhinterziehung
  2. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 376 Verfolgungsverjährung
  3. Bundesministerium der Justiz: Abgabenordnung (AO) § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

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