Die Werbungskosten: Was darf abgezogen werden?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Die Besteuerungsgrundlage für Werbungskosten ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das tatsächlich verfügbare Nettoeinkommen. Die Bedeutung dieser Worte wird deutlicher mit einem Blick auf die Definition von Werbungskosten.

Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 9 EStG.

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Die Definition von Werbungskosten

Werbungskosten sind laut der oben genannten Norm alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung oder zum Erhalt von Einnahmen dienen.

Als Beispiel: Ein Schriftsteller kann das Papier, auf dem er schreibt, als Werbungskosten absetzen. Aus der Definition folgt, dass Werbungskosten nur bei Überschusseinnahmen entstehen können, da die Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über den Ausgaben (den Werbungskosten) liegen.

Am häufigsten haben deshalb Arbeitnehmer derartige Kosten, denn die klassischen Überschusseinkünfte entstehen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), hinzu kommen:

Das klassische Beispiel für Arbeitnehmer, denen solche Kosten entstehen, sind die Gelder, die diese für eine Bewerbung aufwenden mussten.

Werbungskosten müssen in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Das Formular der Anlage N kann hier als PDF zum Ausfüllen heruntergeladen werden.
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Auch das Gewerbe kennt Werbungskosten

Aber nicht nur Arbeitnehmer haben solche Kosten. Viel häufiger sind sie natürlich im gewerblichen Bereich. So hat zum Beispiel ein Restaurant in Gestalt der noch nicht zubereiteten Zutaten für die eigenen Speisen zweifelsohne Werbungskosten.

Auf Grund einer sprachlichen Trennung zwischen dem Arbeitnehmer, dem nicht gewerbepflichtigen Selbstständigen (der auch Werbungskosten hat) sowie dem Gewerbe werden diese als Betriebsausgaben bezeichnet.

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Der Werbungskostenpauschbetrag

Normalerweise müssten alle Werbungskosten einzeln nachgewiesen werden. Die Summe der Gelder dürfte anschließend von den Einnahmen abgezogen werden.

Dies ist ein reichlich kompliziertes Verfahren. Gerade Arbeitnehmer heben zum Beispiel längst nicht alle entsprechenden Belege auf, weil ihnen oftmals nicht klar ist, dass es sich um Werbungskosten handelt.

Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund den Werbungskostenpauschbetrag eingeführt, der momentan bei 1000 Euro liegt. Dieser wird immer von den Einnahmen abgezogen, es sei denn, es werden höhere Kosten nachgewiesen.

An dieser Stelle greift allerdings eine wichtige gesetzliche Regelung. Werden die höheren Aufwendungen nicht von Anfang an in der Steuererklärung nachgewiesen, wird in jedem Fall der Pauschbetrag abgezogen.

  • Fällt einem Arbeitnehmer bei der späteren Durchsicht der Steuererklärung auf, dass seine Aufwendungen doch höher gewesen sein sollten, so ist eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich. In diesem Fall gilt der Pauschbetrag für die Steuererklärung und nicht die Summe der tatsächlichen Aufwendungen.

Die Pauschbeträge für die Steuererklärung in der Übersicht

Das Gesetz kennt bekanntlich mehr als nur einen Pauschbetrag. In einer kurzen Übersicht, welche die seit 2011 gültigen Werte darstellt, soll gezeigt werden, welche Summen derzeit pauschal von den Einnahmen abgezogen werden können.

Die Zahlen gelten dabei stets pro Kalenderjahr, weil die meisten Arbeitnehmer und Selbstständigen für diesen Zeitraum eine Steuererklärung abgeben müssen.

Hier alles zu den Pauschbeträgen!

Das Abgrenzungsproblem

In einer Vielzahl von Fällen ist es in der Steuererklärung fraglos so, dass einem Arbeitnehmer oder einem Selbstständigen Werbungskosten entstanden sind. Ein Anwalt, der Büromaterial erwirbt, um Schriftsätze zu bearbeiten, hat dieses Geld nicht für sich, sondern für den Erfolg seiner beruflichen Tätigkeit ausgegeben.

Doch oftmals ist es nicht ganz klar, ob es sich tatsächlich um derartige Aufwendungen handelt. Man spricht diesbezüglich vom Abgrenzungsproblem.

Der Anzug ist für einen Butler eine Arbeitskleidung, für den Hochzeitsgast aber einfach nur eine standesgemäße Privatgarderobe. Hinzu kommt die große Gruppe der Aufwendungen für die Dinge, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden.

Paradebeispiel hierfür ist das Handy. Das Gesetz hat sich mit § 12 EStG gegen eine Kompromisslösung entschieden. Bei einem gemischten Gebrauch sind die diesbezüglichen Aufwendungen in der Steuererklärung nicht abzugsfähig. Dies benachteiligt vor allem Arbeitnehmer und Selbstständige.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass bei Reisen, die teils beruflich und teils privat geschehen, seit einigen Jahren eine Aufteilung nach Zeiteinheiten möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit ist diesbezüglich also doch gegeben.

  • Zudem darf auch das Arbeitszimmer mittlerweile aufgeteilt werden. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Einzelnachweise


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  3. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen
  4. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) § 19 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

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