Erststudium: Sonderkosten bis 6000 Euro absetzen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Viele Studenten arbeiten neben dem Studium auf Minijobbasis oder gar nicht und kommen deshalb mit einer Steuererklärung nicht in Berührung.

Dies liegt jedoch an mangelnder Aufklärung, denn auch für Studenten lohnt es sich durchaus, eine Steuererklärung abzugeben. Studenten können bis zu 6000 Euro als Verluste absetzen.

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Was lässt sich während des Studiums absetzen?

Ein Studium zieht sich über mehrere Jahre und es entstehen in dieser Zeit viele Kosten für die Studenten. Mit einem Verlustvortrag können diese, sobald Steuern gezahlt werden, wieder hereingeholt werden.

Folgende Aufwendungen lassen sich dabei von der Steuer absetzen:

  • Fachbücher, welche für das Studium relevant sind, können in der Steuererklärung als Sonderkosten abgesetzt werden.
  • Auch ist es möglich bei entsprechendem Nachweis die Kosten für den Bürobedarf als Sonderkosten abzusetzen.
  • Sogar ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung kann als Aufwand angerechnet werden.
  • Die Fahrtkosten mit einer Pauschale pro km kann als Verlust vorgetragen werden.
  • Sonderausgaben wie die Anschaffung eines Laptops können als Sonderkosten mit angegeben werden.
  • Ein Umzug, welcher aus örtlichen Gründen gegeben ist, kann in der Steuer ebenfalls vorgetragen werden.

Dies sind nur einige Beispiele, welche Studenten vorrechnen lassen können. Aus diesem Grund lohnt es sich für Studenten, sich mit dem Thema Steuererklärung auseinanderzusetzen.

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Welche Kosten lassen sich bei einem studiumbedingten Umzug absetzen?

Sogar bei einem Umzug können verschiedene Sonderkosten in der Steuer abgesetzt werden. Beispielsweise kann eine Versorgungspauschale für Helfer von der Steuer abgesetzt werden.

Weiterhin können Möbel sowie Renovierungskosten, welche umzugsbedingt anfallen, in der Steuer angegeben werden. So kommen schnell mehrere Tausende Euro zusammen, welche im ersten Verdienstjahr, in dem Steuern gezahlt werden, zurückerstattet werden.

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) §10
  2. Bundesministerium der Justiz: Werbungskosten
  3. Bundesministerium der Justiz: Verlustabzug
  4. Bundesministerium der Justiz: Fortführungsgebundener Verlustvortrag

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