Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Finanzamt berücksichtigt unterschiedliche Einkunftsarten, wie:

  • Mieteinnahmen
  • Gewinne aus der Forstwirtschaft
  • Schenkung oder Erbschaft und
  • Kapitalerträge.

Letztere unterliegen nicht nur der Abgeltungssteuer. Auch Kirchensteuer wird auf Kapitalerträge erhoben. Wie hoch ist der Steuerabzug? Und warum erkennen viele Anleger die Kirchensteuer erst jetzt?

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Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Seit 2015 gelten neue Regeln. Bis Ende 2014 zogen Banken die Kirchensteuer nur dann mit der Abgeltungssteuer ein, wenn dies ihre Kunden wünschten. Wer darauf verzichtete, musste die Kirchensteuer später erklären, konnte der Steuerpflicht aber trotzdem nicht aus dem Weg gehen.

Seit 2015 sieht dies anders aus. Banken und Sparkassen mindern Kapitalerträge nicht nur um die Abgeltungssteuer.

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Automatisch: Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Das neue Automatisierungsverfahren führt zu einem direkten Abzug der Kirchensteuer. Aber: Über einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann der Bankabfrage nach der Religionszugehörigkeit ein Riegel vorgeschoben werden.

Vermeiden lässt sich die Zahlung der Kirchensteuer aber trotzdem nicht, sie ist spätestens über die Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Sparer-Pauschbetrag clever nutzen

Wie hoch der Steuerabzug letztlich im Zusammenhang mit den Kirchensteuern ist, hängt vom Bundesland ab. Bayern und Baden-Württemberg erheben acht Prozent Kirchensteuer, die restlichen Bundesländer liegen einen Prozentpunkt darüber.

Wer als Anleger seine Kapitalerträge zumindest teilweise vor der Abgeltungssteuer und dem Sofortabzug retten will, sollte zum Sparer-Pauschbetrag greifen.

Hierbei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag in Höhe von 801 Euro (gilt für einen Steuerpflichtigen, bei gemeinsamer Veranlagung erhöht er sich auf 1.602 Euro).

Das Besondere: Der Sparer-Pauschbetrag kann beliebig aufgeteilt werden. Bei einer Bank unterhält ein Anleger ein Depot, ein weiteres Kreditinstitut führt ein Tageskonto. Hier wäre beispielsweise ein Splitting im Verhältnis 75:25 denkbar, da über das Depot mit hoher Wahrscheinlichkeit höhere Kapitalerträge realisiert werden.

  • Steuern auf Kapitalerträge werden nach dem Zuflussprinzip erhoben. Thesaurierende Kapitalanlagen ohne Zufluss innerhalb der Laufzeit brauchen für diesen Zeitraum keinen Sparer-Pauschbetrag.

In Anspruch genommen wird der Sparer-Pauschbetrag übrigens durch Freistellungsaufträge, die gegenüber jedem begünstigten Kreditinstitut erteilt werden müssen.

Auf diese Weise werden weder die Abgeltungssteuer als Kapitalertragssteuer noch die Kirchensteuer direkt durch die Bank abgezogen.


Einzelnachweise & Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 140
  2. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

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