Lohnsteuerhilfeverein - gut beraten zur Steuererklärung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Ein Lohnsteuerhilfeverein hilft seinen Mitgliedern bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung oder eines Lohnsteuerermäßigungsantrags.

Der Mitgliedsbeitrag deckt alle Leistungen ab und wird in der Höhe häufig sozial gestaffelt.

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Was macht ein Lohnsteuerhilfeverein?

Die Leistungen der Lohnsteuerhilfevereine sind die steuerliche Beratung des Mitgliedes, nämlich die Erstellung der Einkommensteuererklärung oder eines Lohnsteuerermäßigungsantrags einschließlich der Versendung an das zuständige Finanzamt, die Berechnung des Erstattungs- oder Nachzahlungsbetrages, Überprüfung der Steuerbescheide, die Einlegung von Einsprüchen und die Klage vor dem Finanzgericht. Mit dem Mitgliedsbeitrag sind alle Leistungen abgegolten. Die Mitgliedsbeiträge sind häufig sozial gestaffelt.

Neben den Beratungen zu Einkommensteuererklärungen und Lohnsteuerermäßigungsanträgen übernimmt der Lohnsteuerhilfeverein auch Berechnungen zu möglichen Erstattungen oder Nachzahlungen, den Versand der Unterlagen ans Finanzamt sowie die Überprüfungen der Steuerbescheide.

Gegebenenfalls legt der Lohnsteuerhilfeverein auch Einspruch oder reicht Klage im Namen des jeweiligen Steuerzahlers ein.

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Hier kann der Lohnsteuerhilfeverein unterstützen

Nach § 4 Nr. 11 StBerG darf jeder Lohnsteuerhilfeverein nicht uneingeschränkt helfen. Das dürfen ausschließlich Steuerberater und -beratungsgesellschaften oder Steuerbevollmächtigte.

Hier finden Sie eine Übersicht, wobei ein Lohnsteuerhilfeverein seine Mitglieder unterstützen kann.

  • Altersvorsorgezulage (Berechnung und Antragstellung)
  • Eigenheimzulage mit Kinderzulage (Beratung und Antragstellung)
  • Einkommensteuererklärung
  • Freistellungsauftrag (bei Einnahmen aus Kapitalvermögen)
  • Investitionszulage (Beratung und Antragstellung nach §§ 3 und 4 des InvZulG 1999)
  • Kindergeld (Beratung und Antragstellung)
  • Lohnsteuerermäßigung (Antragstellung)
  • Rechtsmittelprüfung (bis zur Klage vor dem Finanzgericht bei offensichtlich falschem Steuerbescheid)
  • Steuerbescheide prüfen auf Richtigkeit
  • Steuererstattungshöhe berechnen
  • Steuerklassenwahl

Einzelnachweise & Quellen


  1. Bundesministerium der Justiz: Einkommensteuergesetz (EStG) - § 38 Erhebung der Lohnsteuer
  2. Bundesministerium der Justiz: Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

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Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


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