Sollversteuerung – Tipps für Existenzgründer

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Bei der Sollversteuerung geht es im Kern um die Anmeldung der vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge.

Jedes Unternehmen, das nicht auf Basis der Kleinunternehmerregel wirtschaftet, muss für Lieferungen und Leistungen gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuer erklären.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Nachteil der Sollversteuerung

Zwar wird die Sollversteuerung der Umsätze als Regelbesteuerung angesehen. Für den Unternehmer hat sie aber erhebliche Nachteile. Sofern ein Kunde Rechnungen nicht zahlt oder er diese verspätet überweist, muss das Unternehmen über einen langen Zeitraum in Vorleistung gehen.

Diese Tatsache fällt besonders ins Gewicht, wenn ein Auftraggeber für erhebliche Umsatzanteile sorgt, die Belastung aus der Vorleistung also deutlich spürbar wird. Auf der anderen Seite ist die Steuer hier durch das Unternehmen in gewisser Weise steuerbar.

  • Eine Rechnung über 1.190 Euro wird am 21.November gestellt. Bis 10.Oktober ist die Umsatzsteuer zu erklären und fällig, der Kunde zahlt aber erst am 20.Oktober. Der Unternehmer geht zehn Tage in Vorleistung.

Letztlich sind hier die im Voranmeldungszeitraum gegenüber Kunden geltend gemachten Rechnungsbeträge für die Erklärung der Umsatzsteuer relevant. Das Gegenteil – also die Ist-Besteuerung – arbeitet dagegen nach dem Zuflussprinzip. Ein Unternehmer muss die Umsatzsteuer erklären, welche ihm im Voranmeldungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Istversteuerung – wer darf Umsätze danach erklären?

Gerade für kleine Unternehmen hat die Istbesteuerung Vorteile. Wer:

  • Kleinunternehmer ist
  • als Freiberufler tätig wird
  • Vergünstigungen nach § 148 AO in Anspruch nimmt
  • einen Umsatz unter 500.000 Euro nicht überschreitet,

kann die Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten beantragen. Diese verringert nicht nur das Risiko der Vorschusspflicht, durch die Anmeldung der Umsatzsteuer nach den eingenommenen Rechnungsbeträgen vereinfacht sich in aller Regel auch die Buchhaltung.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Bewilligung von Erleichterungen, §148 Abgabenordnung (AO) »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Steuern