Sonntagsarbeit - steuerfrei und mit Zuschlagszahlung

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Sonntagsarbeit, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als 'Feiertags-' oder 'Nachtarbeit' bezeichnet wird, ist in der Regel steuerfrei, wird diese zusätzlich zum allgemeinen Nettogehalt ausgezahlt.

Steuerfrei ist dieser weiterhin auch nur dann, wenn die getane Arbeit sorgfältig aufgelistet wird. Für die Sonntagsarbeit erhält der Arbeitnehmer rund 50% mehr Stundengrundlohn, für Nachtarbeit beispielsweise etwa 40% mehr des Stundenlohnes.

+ 1.140,00 € jährlich kassieren?

Staatliche Zulagen mitnehmen!!

DSGVODSGVO

sichere Serververbindung

Sonntagsarbeit, Feiertags- und Nachtarbeit

Arbeiten, die an besonderen Tagen oder zu besonderen Zeiten stattfinden, werden zusätzlich gezahlt.

Dabei gilt, dass

  • Nachtarbeiter 40%
  • Sonntagsarbeiter 50%
  • Arbeiter an gesetzlichen Feiertagen 125%
  • Arbeiter an den Weihnachtsfeiertagen 150%

ihres festgelegten Stundengrundlohns zusätzlich erhalten.

Dies ist aber nur bis zu einer Grenze von einem Stundenlohn, der plus zusätzliche Zahlungen für Sonntagsarbeit etc., nicht mehr als 50 Euro beträgt, möglich. Des Weiteren gelten relativ strenge Regeln.

Jeder Bundesbürger hat Anspruch auf folgende Förderungen... Jedes Jahr!
Jetzt kostenlos Informieren.

Steuerfreie Zahlungen erhalten: wichtig für Arbeitgeber und -nehmer

Zahlungen, die steuerfrei sind und auf den vereinbarten Stundenlohn gezahlt werden, müssen vorab festgelegt werden, so beispielsweise in einem Tarifvertrag. Die geleistete Arbeit muss sorgfältig dokumentiert werden.

Dazu eignet sich ein Stundenzettel. Zahlungen werden nicht gleichzeitig mit dem Lohn ausgeführt, sondern separat ausgezahlt, nachdem das Finanzamt diese bewilligt hat.

Sobald der Arbeitsvertrag beendet wurde oder das Kalenderjahr, in welchem die Arbeit am Sonntag stattfand, beendet ist, verfällt die Möglichkeit, die Auszahlung steuerfrei durchzuführen. Die fälligen Steuern müssen dann zurückgezahlt werden. Obwohl die Sonntagsarbeit steuerfrei ist, muss der Arbeitgeber während der Arbeitsstunden trotzdem für die Unfallversicherung aufkommen.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz »
  2. Bundesministerium der Justiz: Arbeitszeitgesetz (Inhaltsverzeichnis) »

Bewerten Sie diesen Artikel

0   0

Haftungsausschluss: Wir übernehmen, trotz sorgfältiger Prüfung, keine Haftung für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der hier dargestellten Informationen. Es werden keine Leistungen übernommen, die gemäß StBerG und RBerG Berufsträgern vorbehalten sind.


Weiteres zum Thema Steuern