Der Nutzen von Steuerabkommen für Privatpersonen

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Man unterscheidet zwei unterschiedliche Arten von Steuerabkommen: Übereinkünfte gegen die Doppelbesteuerung sowie Übereinkommen zur Besteuerung von grenzüberschreitendem Güter- oder Kapitalverkehr.

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Steuerabkommen gegen die Doppelbesteuerung

Diese Abkommen richten sich an alle Personen, die nicht im gleichen Land leben, in dem sie arbeiten. Im schlechtesten Fall müsste sonst die Einkommensteuer zweimal abgeführt werden. Die Doppelsteuerabkommen verhindern dies.

Ein Beispiel soll die Funktionsweise verdeutlichen: Einem Luxemburger entsteht in Deutschland und in seinem Heimatland Steuerpflicht.

Er muss erst in seinem Heimatland die Einkommensteuer bezahlen und in Deutschland nur die Differenz zwischen der luxemburgischen und der hiesigen Abgabe abführen. Die entsprechenden Abkommen funktionieren stets in beide Richtungen.

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Besteuerung von grenzüberschreitenden Verkehrsgütern

Territoriale Grenzen haben für Waren und insbesondere für Kapital bekanntlich keine großen Grenzen mehr.

Tatsächlich sind die Wege so verflochten, dass viele Personen, die beispielsweise ihre Ersparnisse auf einem Tagesgeldkonto, das sie in Deutschland führen, gar nicht wissen, dass die Gelder faktisch ins Ausland transferiert werden und dort liegen.

Um der relativ hohen Steuerpflicht - vor allem bei der Abgeltungsteuer - zu entgehen, transferieren viele Menschen Gelder und Güter aber auch ganz bewusst in andere Länder, wo günstiger besteuert wird.

Was jetzt folgt, ist rechtlich ausgesprochen kompliziert: Die transferierten Gelder und Güter müssen laut Gesetz trotzdem beim deutschen Fiskus angegeben und versteuert werden.

Passiert dies nicht, hinterzieht man Steuern. Bei vielen Kleinsparern, die sich legal verhalten, kann es zudem vorkommen, dass sie doppelt Steuern bezahlen, weil sie die deutsche Abgeltungsteuer und die ausländische Abgabe entrichten.

Hier setzen die entsprechenden Abkommen an: Oft regeln sie ein Auskunftsrecht der deutschen Behörden. Diese erfahren also, welche Bundesbürger wo wie viel Geld angelegt haben oder über was für einen Güterbesitz sie verfügen.

Zusätzlich oder alternativ überweisen die ausländischen Staaten von den Gewinnen, die mit diesen Anlagen erwirtschaftet werden, einen bestimmten Prozentsatz an den deutschen Staat.

Die Höhe dieser Steuern ist nicht einheitlich und kann deshalb nicht verallgemeinert werden. Geregelt ist dabei aber, dass es zu keiner höheren Steuerlast insgesamt für die Eigner kommen darf als die, die sich ergeben würde, wenn sich die Mittel in der Bundesrepublik befinden würden.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Doppelbesteuerungsabkommen - DBA - sowie weitere staatenbezogene Veröffentlichungen »

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