Umsatzsteuer bei Vereinen: ein schwieriges Thema

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das Vereinsrecht in Deutschland ist recht kompliziert. Insbesondere, wenn es um Finanzfragen geht.

Denn jeder Verein ist anders, hat andere Ziele, andere wirtschaftliche Voraussetzungen. Auch die Rechtsform eines Vereins spielt hier bei eine entscheidene Rolle.

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Die Rechtsform eines Vereins ist entscheidend

Ein nicht eingetragener Verein ist juristisch wie eine GbR zu behandeln. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das bedeutet, dass jedes Vereinsmitglied mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Vereins zu haften hat.

Bei eingetragenen Vereinen ist das anders. Sie sind per se der Gemeinnützigkeit verpflichtet.

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Die Umsatzsteuerpflicht bei nicht eingetragenen Vereinen

Nicht eingetragene Vereine sind voll umsatzsteuerpflichtig. Wenn sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, was sie, rechtlich gesehen, dürfen, werden die dabei erwirtschafteten Erträge voll mit der Umsatz- und Einkommenssteuer versteuert. Eben wie bei einer GbR.

Ein e. V., ein eingetragener Verein, darf grundsätzlich keine auf wirtschaftlichen Ertrag gerichtete Tätigkeit durchführen.

Tut er das dennoch, verliert er automatisch seine Gemeinnützigkeit und ist damit wieder voll umsatzsteuerpflichtig. D. h. aber nicht, dass ein eingetragener Verein in einem Sportheim keine Gaststätte betreiben darf.

Das läuft dann so ab, dass die Gaststätte an einen Pächter verpachtet wird. Dieser zahlt volle Steuern, auch Umsatzsteuer.

Der Verein hingegen erhält die Pacht, und die ist steuerfrei. So ist auch der Verein nicht zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet.

Die Bockwurst beim Sommerfest – wie der Warenverkauf zu versteuern ist

Etwas anders sieht die Situation aus, wenn der Verein, etwa beim Sommerfest, Waren verkauft. Die berühmte Bockwurst beim Fest zu Pfingsten. Die hier erzielten Einnahmen sind dann steuerfrei, also auch umsatzsteuerfrei, wenn sie nachweislich und ausschließlich dem Vereinszweck dienen.

Wenn praktisch so etwas Ähnliches wie eine Quersubvention stattfindet. Die Erlöse aus dem Bockwurstverkauf beim Sommerfest könnten dann dazu dienen, für die Rentner eine kostenfreie Weihnachtsfeier zu gestalten.

Was muss unbedingt beachtet werden?

Hier gibt es jedoch eine Menge Dinge zu beachten. Im Zweifelsfall sollte der Vorstand mit dem Finanzamt reden. Probleme gibt es immer wieder mit dem Vereinszweck. Bei Problemen mit dem Finanzamt müsste der Vorstand nachweisen, dass Sommerfest und Weihnachtsfeier Vereinszwecke sind. Ein schwieriges Thema.


Einzelnachweise und Quellen

  1. Bundesfinanzministerium: Umsatzsteuer-Übersicht »
  2. Bundesministerium der Justiz: Umsatzsteuergesetz »

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