Was ist eine Schenkung?

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Das BGB versteht in § 516 unter einer Schenkung die Einigung zweier Personen. Das Ziel dieser Einigung ist die Übergabe eines Teils des Vermögens. Die Person, die das Vermögen an die andere übergibt, bereichert diese über die Schenkung. Beide sind sich dabei einig, dass der Beschenkte keinerlei Gegenleistung erbringen muss.

Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Beschenkte diese Schenkung jedoch auch ablehnen, muss die geschenkte Sache herausgeben.

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Schenkung rückgängig machen

Der Beschenkte kann in Ausnahmefällen seine Schenkung zurückfordern. Für diese Fälle liegen durch den BGH, Az.: XII ZR 189/06, einschlägige Urteile vor. Zum einen gilt dieses, wenn der Schenkende innerhalb einer Frist von 10 Jahren so verarmt, dass er Sozialhilfe beantragen muss. In diesen Fällen kann das Sozialamt die geschenkten Werte oder Geldbeträge zurückfordern.

Ein anderer Sonderfall ergab sich, als die Schwiegereltern von ihrem ehemaligen Schwiegersohn den Gegenwert für eine Wohnung zurückforderten. Diese Wohnung hatte der Schwiegervater dem Schwiegersohn gekauft.

Die Eheleute ließen sich jedoch nach ein paar Jahren wieder scheiden. Mit der Scheidung entfiel nach dem BGH die Geschäftsgrundlage für die Schenkung an den ehemaligen Schwiegersohn. Für die Zeit der Ehe wurde jedoch ein Gegenwert verrechnet.

Diese Fälle zeigen, wie gefährlich die Schenkung für den Schenkenden sein kann, wenn er keine Rückfallklausel in den Schenkungsvertrag aufnimmt.

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Schenkung eines Grundstücks

Bei der Verschenkung von Immobilien greift § 311b BGB. Die Übertragung der verschenkten Immobilie muss notariell beurkundet werden. Dabei entstehen Notarkosten. Wird das Grundstück notariell durch Auflassung und Eintragung ins Grundbuch übertragen, muss kein Schenkungsvertrag notariell geschlossen werden. Diese Notarkosten sind somit einmalig.

Für den Notfall sollte ein Wohnrecht vom Schenker für sich oder seine Lebenspartnerin in den Schenkungsvertrag eingebaut werden. Aus diesem Grund sollte auch ein Notar, der sich in allen rechtlichen Fragen auskennt, hinzugezogen werden.

Steuerfreibeträge bei der Schenkung

Wird jemand von einem anderen durch die Verschenkung bereichert, dann fordert der Staat für die Weitergabe von Vermögen Steuern. Diese muss der Beschenkte bezahlten. Es gibt dabei allerdings die Voraussetzung, dass der Beschenkte unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Staat gewährt dem Beschenkten darüber hinaus einen Steuerfreibetrag. Liegt der Wert des geschenkten Gegenstandes oder des Barvermögens unter diesen Werten, dann fällt keine Steuer für ihn an.

Es gibt unterschiedliche Steuerfreibeträge, die vom jeweiligen Verwandtschaftsverhältnis und der Schenkungssteuer Steuerklasse abhängig sind.

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Schenkungsvertrag und Sozialleistungen

Eine Schenkung hat immer eine gravierende Änderung der Vermögensverhältnisse zur Folge. Dies gilt sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten.Aus diesem Grunde sollten alle beteiligten Personen wissen, dass die Schenkung erhebliche Auswirkungen auf verschiedene Sozialleistungen wie zum Beispiel Hartz IV oder die Grundsicherung haben kann.

Die wichtigste Voraussetzung für die Zahlung von Hartz IV oder der staatlichen Grundsicherung ist nicht nur ein fehlendes oder zu geringes Einkommen, sondern auch eine allgemeine Bedürftigkeit. Diese liegt erst dann vor, wenn die betreffende Person entweder kein oder nur ein geringes Vermögen vorweisen kann.

Durch die Schenkung einer Immobilie oder anderer Wertgegenstände könnte es sehr schnell passieren, dass der Steuerfreibetrag für die Gewährung von Sozialleistungen deutlich überschritten wird. Dies hätte zur Folge, dass kein Hartz IV mehr gezahlt werden kann. Das Gleiche trifft auf die Grundsicherung im Alter oder die Sozialhilfe zu. Der Sozialleistungsempfänger wäre gezwungen, seinen Lebensunterhalt anders zu bestreiten oder die Immobilie beziehungsweise die anderen Wertgegenstände zu veräußern.

Diese Vorgehensweise wird unabhängig davon praktiziert, ob die beschenkte Person Single ist oder eine Familie zu ernähren hat. Bei Familien liegt aber der Steuerfreibetrag deutlich höher als bei Singles. In all den genannten Fällen ist es auch zwecklos, den Schenkungsvertrag rückgängig zu machen oder eine Weiterverschenkung an dritte Personen zu veranlassen. Dieses Verhalten würde nicht nur als freiwilliger Verzicht auf das Vermögen, sondern auch als eine mutwillige Herbeiführung der Hilfsbedürftigkeit gewertet.

Unter bestimmten Umständen wäre es möglich, dass die Schenkungsurkunde und damit auch die Schenkungen wieder aufzuheben. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn der Schenker durch einen Unfall, eine längere Krankheit oder eine allgemeine Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und Sozialleistungen beantragen muss.


Einzelnachweise

  1. Der Bundesgerichtshof (BGH): Urteil des XII. Zivilsenats vom 3.2.2010 - XII ZR 189/06 »
  2. Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 516 Begriff der Schenkung »

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