Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Letzte Aktualisierung von Michael Ruprecht

Normalerweise ist man als nicht selbstständiger Arbeitnehmer in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Neben dieser verpflichtenden Form gibt es aber auch die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Diese können auf freiwilliger Basis Beiträge in die Versicherung einzahlen. Dazu müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen gegeben sein.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige eignet sich nicht in jedem Fall und der Nutzen ist im Vorfeld gegen die Kosten aufzurechnen.

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Antrag auf eine Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Damit ein Antrag zur Arbeitslosenversicherung statthaft ist, muss der Selbstständige eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen. Er kann die freiwillige Mitgliedschaft beantragen, wenn er:

  • direkt vor der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit innerhalb der vorangegangenen 24 Monate mindestens 12 Monate in einem verpflichtenden Versicherungsverhältnis gestanden hat, beispielsweise als angestellter Arbeitnehmer (die 12 Monate müssen dabei keinen zusammenhängenden Zeitraum bilden)
  • direkt vor der Selbstständigkeit Lohnersatzzahlungen gemäß den Regelungen des SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch), z. B. Arbeitslosengeld erhalten hat (wobei es unerheblich ist, wie lange der Bezug angedauert hat)

Der Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einzureichen. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit, zu der der Wohnort des Antragstellers gehört.
Dabei muss der Antragsteller Nachweise über seine selbstständige Tätigkeit erbringen, z. B. in Form einer Bescheinigung vom Steuerberater, aus der eine wöchentlich mindestens 15 Stunden umfassende Arbeit.
Auch ein Gewerbeschein dient als Nachweis.

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Ist die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sinnvoll?

Die Frage, ob eine Arbeitslosenversicherung für selbstständig Tätige sinnvoll ist oder nicht, entscheidet sich vor allem anhand der Beitragshöhen. Diese Beiträge haben in den Jahren 2011 und 2012 nahezu verdoppelt, weshalb sich viele Selbstständige gegen eine freiwillige Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung entscheiden.

Allerdings müssen Existenzgründer im Jahr der Gründung sowie im darauf folgenden Kalenderjahr als Selbstständige nur den halben Beitragssatz zahlen, was die Versicherung für sie wieder attraktiv macht. Mit ihr können sie sich absichern, falls sie mit ihrer Selbstständigkeit scheitern.

Zu bedenken ist, dass der Anspruch, den sich Selbstständige mit ihren Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung erwerben, meistens nur etwas über dem Satz für Hartz IV (Arbeitslosengeld II) liegt. Dies ist vor allem bei Personen mit niedrigem Berufsabschluss der Fall. Sie erhalten nicht selten trotz des gleichen Beitragssatzes weniger Entgeltersatzleistungen als Personen mit Hochschulabschluss.

Jeder Selbstständige, der sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert, ist für fünf Jahre an sie gebunden, erst nach Ablauf dieser Frist ist eine Kündigung möglich.

Was kostet eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige?

Der für die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zu leistende Beitragssatz liegt im Jahr 2019 bei 2,5 Prozent. Für die genaue Berechnung der Höhe werden durchschnittliche Einkommen als Bezugsgrößen verwendet.
Geht man von 3.045 Euro in den alten Bundesländern und 2.695 Euro in den neuen Bundesländern aus (Stand 2018), dann ergibt sich bei Verwendung dieser Basisbeträge für Selbstständige ein monatlicher Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 82,95 Euro bzw. 70,35 Euro.

Existenzgründer haben eine Sonderstellung, denn sie brauchen nur die Hälfte zu zahlen, also 41,47 Euro in den alten Bundesländern bzw. 35,17 Euro, wenn sie in den neuen Bundesländern wohnen.

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Ist die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige steuerlich absetzbar?

Die Beitrage zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige können in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand auf der Seite 2 in der Zeile 48 eingetragen werden. Dabei ist zu beachten, dass der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit bei Selbstständigen bei 2.800 Euro liegt. Da allerdings schon die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge diese Höhe oft übersteigen, ist ein steuerlicher Vorteil meistens nicht gegeben.

Um eine eventuelle Geltendmachung korrekt durchzuführen, sollte man einen Steuerberater oder Finanzexperten hinzuziehen. Beide können dabei helfen, die Einkommenssteuererklärung richtig auszufüllen und so eventuell einen Steuervorteil für den Selbstständigen herauszuholen.


Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz: Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) »

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